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Verordnung über die Vergütung für Kost und Dienstwohnungen der Verwalter staatlicher Anstalten und der Verwalter- Ehepaare staatlicher Anstalten und Kosthäuser
126.515.21 Verordnung über die Vergütung für Kost und Dienstwohnungen der Verwalter staatlicher Anstalten und der Verwalter- Ehepaare staatlicher Anstalten und Kosthäuser1 RRB vom 10. November 1987
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 2 November 1941 )
beschliesst: 3 §§ 1-3. ... ) 1
Art. 4 Für freie Station sind vom Lohn pro Jahr folgende Abzüge vorzunehmen:
für die Kost pro Familie mit Kindern 13 455 Franken;
für die Kost pro Familie ohne Kinder 11 400 Franken;
effektiver Wert der Wohnung mit Einschluss der Nebenkosten wie Heizung, Licht, Gas, Wasser usw. Sofern die zur Verfügung stehende Wohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch zu bedienen.
Die im gleichen Haushalt lebenden Kinder erhalten freie Station, solange für sie Kinderzulagen ausgerichtet werden.
Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert des Naturalbezuges vom Gehalt in Abzug zu bringen. Der Mietzins der Wohnung ist durch das Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt festzusetzen.
Die Beträge für Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser und weitere Nebenkosten sind vom Gehalt in Abzug zu bringen. Sie werden vom Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt. 1
Art. 5 Für den Nichtbezug der Kost an Ferien- und Frei-Tagen haben die im
Art. 1 genannten Verwalter und ihre Ehefrauen Anspruch auf eine Entschädigung von 16.80 Franken pro Tag und Person. Für die Kinder wird keine
Entschädigung ausgerichtet.
Sofern die Kost wegen Krankheit nicht bezogen werden kann, wird die Entschädigung für den Nichtbezug solange ausgerichtet, als der volle Lohn ausbezahlt wird. Nachher reduziert sich die Entschädigung im gleichen Verhältnis, in welchem der Lohn gekürzt wird. 1) Titel Fassung vom 22. Oktober 1996.
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Muss an einem Ferien- oder Frei-Tag aus dienstlichen Gründen das Morgenessen noch in der Anstalt eingenommen werden, so reduziert sich die Entschädigung von 16.80 Franken pro Tag um 3.10 Franken. Wird an einem Ferien- oder Frei-Tag eine Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) in der Anstalt eingenommen, so fällt die Entschädigung für den Nichtbezug der Kost gänzlich dahin.
Art. 6 Sofern von der Anstalt oder vom Betrieb weitere Naturalien oder
Waren bezogen werden, sind diese zum Produzentenpreis zu verrechnen. 1
Art. 7 . ... )
2
Art. 8 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. ) Die Verordnung
über die Besoldungen der Verwalter staatlicher Anstalten und der Verwalter-Ehepaare staatlicher Anstalten und Kosthäuser vom 16. Dezember
1986 ) wird aufgehoben.