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Verordnung über das Pflichtpensum für Lehrkräfte an den Berufsschulen

Verordnung über das Pflichtpensum für Lehrkräfte an den Berufsschulen KRB vom 17. Mai 1995

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 55 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung und die 1 Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

5. April 1995

beschliesst:

1.

Das Pflichtpensum der Lehrkräfte an den Berufsschulen kaufmännischer und gewerblicher-industrieller Richtung beträgt 27 Lektionen à 45 Minuten pro Woche.

2.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.

3.

Der Kantonsratsbeschluss über die Einstufung der Berufsschullehrer in 2 die Besoldungsklassen des Staatspersonals vom 28. Februar 1973 ) ist aufgehoben, soweit darin Pflichtpensen festgelegt werden.

4.

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 24. August 1995 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 1. September 1995