126.515.833.5
Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrbeauftragten an den Berufsschulen
Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrbeauftragten an den Berufsschulen RRB vom 24. September 1996
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 53 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachse- 1 nenbildung vom 1. Dezember 1985 ) sowie auf § 20 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen 2 Schulen vom 17. Mai 1995 )
beschliesst:
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Anstellung, des Dienstverhältnisses und der Besoldung der Lehrbeauftragten an den Berufsschulen.
Art. 2 Begriff
Lehrbeauftragte sind Unterrichtende, die nicht als Hauptlehrkräfte (Lehrkräfte im Vollpensum) auf Amtsdauer gewählt sind.
Art. 3 Kategorien der Lehrbeauftragten
Es unterrichten folgende Kategorien von Lehrbeauftragten:
Lehrbeauftragte I (früher Lehrkräfte im Teilpensum): Von der Berufsschulkommission auf Amtsdauer gewählte Lehrkräfte ohne Anspruch auf ein festes Pensum. Der Rektor oder die Rektorin legt das Pensum von Schuljahr zu Schuljahr fest. Die Besoldung wird als Jahresgehalt ausgerichtet.
Lehrbeauftragte II (früher Hilfslehrkräfte): Von der Berufsschulkommission jeweils auf ein Semester oder ein Jahr mit einem bestimmten Pensum angestellte Lehrkräfte. Die Besoldung wird als Semester- oder als Jahresgehalt ausgerichtet.
Lehrbeauftragte III (früher Lehrkräfte, die eine Stellvertretung ausüben): Vom Rektor oder von der Rektorin für eine bestimmte Zeitdauer und ein bestimmtes Pensum angestellte Lehrkräfte. Die Besoldung wird nach erteilten Lektionen ausgerichtet und beträgt 1/40 des massgeblichen Jahreslektionenansatzes. Dauert der Einsatz mindestens ein Semester oder 20 Schulwochen, so ist während der gesamten Dauer der Stellvertretung Monatsbesoldung auszurichten. Fällt wegen Prüfungen ein erheblicher Teil des Unterrichts aus, so trifft das Erziehungs- Departement die im Einzelfall angemessene Besoldungsregelung.
Art. 4 Wahl- beziehungsweise Anstellungsvoraussetzungen
Als Lehrbeauftragter I ist wählbar,
wer gemäss Artikel 30 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) 1 vom 7. November 1979 ) wählbar ist oder
wem das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Gleichwertigkeit gemäss Artikel 30 Absatz 2 BBV zuerkannt hat oder
wer die fachlichen und die pädagogischen Voraussetzungen erfüllt und die Didaktikkurse I und II des Schweizerischen Institutes für Berufspädagogik oder eine gleichwertige Ausbildung besucht hat.
Als Lehrbeauftragte II oder III kann angestellt werden, wer die fachlichen und die pädagogischen Voraussetzungen erfüllt und aus der Sicht des Rektors oder der Rektorin in der Lage ist, die Anforderungen zu erfüllen, die der Berufsschulunterricht an Lehrbeauftragte II oder III stellt. Lehrbeauftragte II und III, die über keine pädagogische Ausbildung verfügen, müssen diese im Rahmen der Didaktikkurse I und II des Schweizerischen Institutes für Berufspädagogik oder in einer gleichwertigen Ausbildung erwerben.
B. Dienstauftrag
Art. 5 Dienstauftrag der Lehrbeauftragten an den Berufsschulen
Lehrbeauftragte haben den Dienstauftrag gemäss Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrkräfte an den Berufsschulen sinngemäss zu erfüllen; sie sind insbesondere zur Kompensation von Ausfallstunden, zur Teilnahme an den Lehrerkonferenzen und den Fachschaftskonferenzen und zur Mitwirkung an den Aufnahme- und den Schlussprüfungen verpflichtet. Eine allfällige Entschädigung richtet sich nach § 16.
Lehrbeauftragte I, die als hauptamtliche Lehrkräfte wählbar sind, können sich aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung verpflichten, den Dienstauftrag in vollem Umfang zu erfüllen.
C. Einreihung
Art. 6 Einreihung in die kantonale Besoldungsordnung
a) Hauptamtlich wählbare Lehrkräfte Die Lehrbeauftragten werden, sofern sie ins Hauptamt wählbar sind, im Rahmen der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie 2 der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 ) wie folgt eingereiht:
In die Lohnklasse 21 beziehungsweise bei Übernahme des vollen Dienstauftrages gemäss § 5 in die Lohnklasse 22 werden eingereiht: Lehrkräfte an einer Kaufmännischen Berufsschule für Handelsfächer mit Hochschulabschluss (Lic. et Mag. oec., Mag. oec.); Lehrkräfte an einer Kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirtschaftlicher oder in sprachlicher Richtung und mit höherem Lehramt; Lehrkräfte an einer Kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirtschaftlicher oder in sprachlicher Richtung und abgeschlossener Ausbildung als Primarlehrer beziehungsweise Primarlehrerin oder mit gleichwertigem pädagogischem Abschluss und mit genügender Unterrichtserfahrung an einer Kaufmännischen Berufsschule; Lehrkräfte für Fachunterricht an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule mit Abschluss einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Höheren Technischen Lehranstalt und mit Abschluss am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP).
In die Lohnklasse 20 beziehungsweise bei Übernahme des vollen Dienstauftrages gemäss § 5 in die Lohnklasse 21 werden eingereiht: Lehrkräfte für Fachunterricht an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule mit Meisterprüfung oder mit einer eidgenössisch anerkannten höheren Fachprüfung und mit Abschluss am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP); Lehrkräfte für allgemeinbildende Fächer an einer Gewerblichindustriellen Berufsschule mit einem Lehrerpatent und mit Abschluss am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP); Lehrkräfte an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule oder an einer Kaufmännischen Berufsschule mit solothurnischem Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung; Lehrkräfte für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom II an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule oder an einer Kaufmännischen Berufsschule und mit einem solothurnischen Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung in einem weiteren für die Berufsschule relevanten Fach; Fachlehrkräfte an Klassen für allgemeine oder bäuerliche Haushaltlehre mit eidgenössischem Berufsschullehrerdiplom der fachkundlichhauswirtschaftlichen Richtung.
In die Lohnklasse 18 beziehungsweise bei Übernahme des vollen Dienstauftrages gemäss § 5 in die Lohnklasse 19 werden eingereiht: Lehrkräfte an einer Kaufmännischen Berufsschule für Bürokommunikationsfächer mit folgenden Fachlehrerdiplomen: Bürokommunikation, Textverarbeitung, Maschinenschreiben, Korrespondenz (Stenografie) und verschiedene Weiterbildungen in der Informatik.
Art. 7 b) Nicht hauptamtlich wählbare Lehrkräfte
Die Lehrbeauftragten werden, sofern sie ins Hauptamt nicht wählbar sind, im Rahmen der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals
sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 ) wie folgt eingereiht:
a) in die Lohnklasse 20 werden eingereiht: Lehrkräfte mit einem Hochschullizentiat oder mit dem Abschluss einer Eidgenössischen Technischen Hochschule in einer für die Berufsschule relevanten Richtung;
Lehrkräfte mit einem Abschlussdiplom einer Höheren Technischen Lehranstalt oder einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in einer für die Berufsschule relevanten Richtung.
In die Lohnklasse 19 werden eingereiht: Lehrkräfte für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom II; Lehrkräfte mit einer eidgenössisch anerkannten Meisterprüfung oder mit einer eidgenössisch anerkannten höheren Fachprüfung; Lehrkräfte mit dem solothurnischen Sekundarlehrerpatent, mit dem solothurnischen Oberschullehrerpatent oder mit einem gleichwertigen Ausweis.
In die Lohnklasse 18 werden eingereiht: Lehrkräfte mit einem Patent als Primarlehrer; Lehrkräfte mit einem solothurnischen Fachpatent an Ober- und Sekundarschulen, sofern die ausgewiesenen Sprachfächer unterrichtet werden; Lehrkräfte für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom I oder mit Ausbildung an der Eidgenössischen Sportschule Magglingen (ESSM); Lehrkräfte mit Ausbildung an einer Technikerschule zum Techniker TS.
In die Lohnklasse 17 werden eingereiht: Studierende an einer Hochschule nach Abschluss des sechsten Semesters; Berufsleute mit Lehrabschluss und mit einem eidgenössisch anerkannten Fachausweis (Berufsprüfung); Lehrkräfte mit einem Patent als Hauswirtschaftslehrerin, als Arbeitslehrerin, als Werklehrer oder Werklehrerin; Bürokommunikationslehrkräfte, die nur teilweise Inhaber der unter § 6 litera c angeführten Fachlehrerdiplome sind.
In die Lohnklasse 16 werden eingereiht: Erfahrene Berufsleute mit Lehrabschluss ohne höhere Ausbildung; Inhaber beziehungsweise Inhaberinnen eines Sprachdiploms wie Proficiency, Diplome of English Studies oder einem gleichwertigen Ausweis.
Art. 8 Anfangsbesoldung
a) Zuständigkeit zur Festsetzung Das Erziehungs-Departement setzt auf Antrag des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung die Anfangsbesoldung fest.
Art. 9 b) Anrechnung der Ausbildung
Die Berufspraxis wird bei der Festsetzung der Anfangsbesoldung (Festlegung der Dienstjahre) wie folgt berücksichtigt:
Anrechnung der ausserschulischen Berufstätigkeit: Bei Vollzeit-Berufstätigen (ca. 42 Stunden pro Woche) wird die effektive Berufstätigkeit in Jahren nach Abschluss der Ausbildung bis zum Eintritt in den Schuldienst zu 50% angerechnet; bei Teilzeit-Berufstätigen (weniger als ca. 42 Stunden pro Woche) wird die effektive Berufstätigkeit zu 50% angerechnet; die Erziehung von Kindern bis zu deren vollendetem 18. Altersjahr innerhalb einer Familie oder als alleinstehende Person gilt als Vollzeit- Berufstätigkeit.
Anrechnung der Unterrichtstätigkeit: Die Unterrichtstätigkeit mit einem vollen Pensum an einer Berufsschule oder an einer Mittelschule wird zu 100% angerechnet; die Unterrichtstätigkeit mit einem Teilpensum wird anteilmässig angerechnet;
die Unterrichtstätigkeit mit einem vollen Pensum an einer anderen öffentlichen oder an einer privaten Schule wird zu 50% angerechnet; bei Unterrichtstätigkeit mit einem Teilpensum wird die effektive Lehrtätigkeit zu 50% angerechnet.
Es gilt folgende Rundungsregel: Die Dienstjahre, die aufgrund der Berufserfahrung vor dem Eintritt in den Dienst einer solothurnischen Berufsschule angerechnet werden, werden «unter 0,5» auf die nächstniedrigere Erfahrungsstufe abgerundet und «ab 0,5» auf die nächsthöhere Erfahrungsstufe aufgerundet.
Der Anstieg auf die nächsthöhere Erfahrungsstufe erfolgt auf den 1. Januar des dem Datum des Eintritts folgenden Jahres, sofern der Eintritt in den Dienst einer solothurnischen Berufsschule vor dem 1. Juli erfolgt ist; andernfalls erfolgt der Anstieg auf die nächsthöhere Erfahrungsstufe auf den 1. Januar des übernächsten Jahres.
Der fehlende Besuch von Didaktikkursen hat auf den Erfahrungsanteil folgende Auswirkungen:
Wer den Didaktikkurs I und den Didaktikkurs II noch nicht besucht hat, wird bei der Ersteinstufung (basierend auf den Berechnungen gemäss Abs. 1 und 2) um zwei Erfahrungsstufen tiefer eingestuft.
Wer den Didaktikkurs I absolviert, aber den Didaktikkurs II noch nicht besucht hat, wird bei der Ersteinstufung (basierend auf den Berechnungen gemäss Abs. 1 und 2) um eine Erfahrungsstufe tiefer eingestuft.
Wer nach erfolgter Ersteinstufung den Didaktikkurs I beziehungsweise den Didaktikkurs II besucht und den Kursausweis erworben hat, wird auf Beginn des dem Besuch folgenden Semesters - unabhängig vom ordentlichen Anstieg - um eine beziehungsweise zwei Erfahrungsstufen höher eingestuft.
Der Besuch der Didaktikkurse I und II ersetzt nicht die für die Wahl als Hauptlehrkraft notwendige pädagogische Ausbildung.
Art. 10 Besoldung bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst
Die Besoldung bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Für die Berechnung des Besoldungsanspruches ist massgebend:
Bei Lehrbeauftragten I: Der Durchschnitt der in der laufenden Amtsperiode erteilten Lektionen;
bei Lehrbeauftragten II und III: Die Anzahl der Lektionen des laufenden Semesters beziehungsweise der laufenden Semester.
D. Pensenregelung
Art. 11 Maximales Pensum
Das Pensum für Lehrbeauftragte I, II und III, die nicht die Voraussetzungen für die Wahl als Hauptlehrkräfte erfüllen, soll in der Regel an einer einzelnen Schule 50% eines Vollpensums nicht übersteigen.
Lehrkräften, die als hauptamtliche Lehrkräfte wählbar sind, kann ein grösseres Pensum übertragen werden.
Art. 12 Unterricht an mehreren Schulen
Lehrbeauftragte I, II und III, die an mehreren öffentlichen oder staatlich subventionierten Schulen unterrichten, dürfen in der Regel gesamthaft nicht mehr Lektionen erteilen, als das Pflichtpensum einer Hauptlehrkraft beträgt.
Sie sind verpflichtet, die gesamte Lektionenzahl allen beteiligten Schulleitungen zu melden.
Art. 13 Zusatzlektionen
Sind ausnahmsweise Zusatzlektionen unumgänglich, so sind diese nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres auszugleichen.
Zusatzlektionen werden wie folgt bewilligt:
Bis zu zwei Zusatzlektionen von der Schulleitung;
drei bis vier Zusatzlektionen vom Regierungsrat.
E. Zusatzentschädigung
Art. 14 Grundsatz
Unterricht an einer Berufsschule, der an die Lehrkräfte zusätzliche Anforderungen stellt, wird - ausgehend von der aktuellen Einstufung - mit einer Höhereinreihung entschädigt.
Die Einreihung darf die Lohnklasse 23 nicht übersteigen.
Art. 15 Höhereinreihung
Für den Unterricht an Berufsmaturitätsklassen und an Vorkursen von Höheren Technischen Lehranstalten werden die Lehrkräfte eine Lohnklasse höher eingereiht, maximal in die Lohnklasse 23.
vom 19. April 1978 ) gelten als normaler Berufsschulunterricht; es findet keine Höhereinreihung statt.
Art. 16 Besondere Aufgaben bei reduziertem Dienstauftrag
Lehrkräften, die besondere Aufgaben übernehmen und den Dienstauftrag nicht in vollem Umfang erfüllen, kann ausnahmsweise aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Rektor beziehungsweise Rektorin und Lehrkraft eine Zusatzentschädigung gemäss Absatz 3 ausbezahlt werden.
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.
Die Entschädigung pro anrechenbare Stunde beträgt:
50% des Lektionenansatzes, welcher der Lehrkraft für den ordentlichen Berufsschulunterricht ausbezahlt wird, für folgende Aufgaben: Durchführung von Exkursionen, Lagern, Schulveranstaltungen und Mitwirkung bei Schulanlässen.
30% des Lektionenansatzes, welcher der Lehrkraft für den ordentlichen Berufsschulunterricht ausbezahlt wird, für Mitwirkung (Vorbereitung, Durchführung, Korrekturen) bei Prüfungen.
20% des Lektionenansatzes, welcher der Lehrkraft für den ordentlichen Berufsschulunterricht ausbezahlt wird, für die Aufsicht bei Prüfungen.
In der Regel ist in der Vereinbarung eine Maximalentschädigung festzulegen.
Art. 17 Ausserordentliche Zulage
Wenn die Rekrutierung einer Lehrkraft zu den ordentlichen Besoldungsansätzen nicht möglich ist, kann der Regierungsrat der betroffenen Lehrkraft eine ausserordentliche Zulage von höchstens 20% oder das Erziehungs- Departement die Entschädigung der Reisekosten zugestehen.
F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Besoldung von Lehrkräften mit Unterricht an 1 verschiedenen kantonalen Schulen vom 3. Mai 1988 ):
Art. 5 lautet neu:
Art. 5 Lehrbeauftragte I, II und III der Berufsschulen sowie Lehrkräfte im
Teilpensum und Lehrbeauftragte I und II der Kantonsschulen, die neben ihrem Pensum an der Stammschule noch an einer Zweitschule mit andern Besoldungsansätzen oder Pflichtpensen unterrichten, werden für das Pensum der Zweitschule nach deren Ansätzen besoldet.
Art. 6 lautet neu:
Art. 6 Die Lohnzahlungen für Lehrbeauftragte I, II und III der Berufsschulen sowie Lehrkräfte im Teilpensum und Lehrbeauftragte I und II der
Kantonsschulen erfolgen für das Pensum, das an der Zweitschule unterrichtet wird, durch die Rechnungsabteilung der Zweitschule.
Art. 7 lautet neu:
Art. 7 Eine Umgehung dieser Bestimmungen, indem beispielsweise einer
hauptamtlichen Lehrkraft an der Stammschule zugunsten einer nichthauptamtlichen Lehrkraft kein volles Pensum zugeteilt wird, ist unzulässig.
b) Verordnung über die Entschädigung für den Unterricht an Berufsmit- 1 telschulen vom 8. November 1988 ):
Art. 1
Absatz 2 lautet neu:
Die höhere Entschädigung wird nur für die Lektionen ausbezahlt, die in der Stundentafel als Berufsmaturitätsunterricht ausgewiesen werden. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 3 wird aufgehoben.
Art. 4 wird aufgehoben.
c) Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen für Berufs- 2 schullehrerinnen und Berufsschullehrer vom 17. Dezember 1991 )
Art. 1 Absätze 3 und 4 lauten neu: 3
Personen, die nach Absatz 1 provisorisch an eine Berufsschule gewählt worden sind, haben während der Dauer ihrer Ausbildung am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik Anspruch auf eine Besoldung der Lohnklasse 11 Erfahrungsstufe 1.
Gliedert sich das Studium zum Berufsschullehrer in eine theoretische Vollzeitausbildung und in ein anschliessendes berufsbegleitendes Praxisjahr an der Berufsschule, so wird die gewählte Person während des Praxisjahres bis zum Erwerb des Abschlussdiplomes eine Lohnklasse tiefer eingestuft als im Fall der hauptamtlichen Wählbarkeit. Fallen während des Praxisjahres die Blockwochen am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik in die Unterrichtszeit der Berufsschule, so wird die Jahresbesoldung anteilmässig gekürzt.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle dieser Verordnung widersprechenden Erlasse werden aufgehoben, insbesondere:
a) Die Verordnung über die Besoldung von Berufsschullehrern, die an der Fortbildungsschule für Angelernte und Nachschulpflichtige ohne Lehrverhältnis Branchenkundeunterricht erteilen beziehungsweise an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule unterrichten vom 15. 3 April 1975 ).
Die Verordnung über die Honorierung von Lehrkräften, die an höheren Fachkursen der Kaufmännischen Berufsschulen unterrichten vom 4 10. Juni 1980 ).
Die Verordnung über Anstellung und Besoldung der Lehrkräfte mit Teilpensum, der Hilfslehrkräfte sowie der Stellvertreter an Berufsschu- 5 len vom 24. August 1982 ).
d) Die Verordnung über die Entschädigung der Lehrkräfte für die Mitarbeit bei Aufnahme- und Schlussprüfungen an den Berufsmittelschulen 1 vom 24. April 1984 ).
Art. 20 Übergangsrecht
Für Lehrbeauftragte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einer solothurnischen Berufsschule unterrichten, gilt bei der Überführung ins neue Besoldungssystem gemäss § 19 der Verordnung über die Besoldung des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. 2 Mai 1995 ) der Grundsatz des Besitzstandes, solange sie ohne Unterbruch an einer solothurnischen Berufsschule tätig sind.
Im Einzelfall kann das Erziehungs-Departement bei der Überführung von Lehrbeauftragten vom alten ins neue Besoldungssystem die Dienstjahre nach der vorliegenden Verordnung anrechnen, wenn andernfalls keine befriedigende Lösung zu finden ist.
Art. 21 Vollzug
Das Erziehungs-Departement wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 19. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 1997