126.515.836.2

Besoldung der Lehrkräfte an den kantonalen hauswirtschaftlichen Kursen

vom 8. Dezember 1963

beschliesst:

Die Besoldung für den Unterricht an den kantonalen hauswirtschaftlichen Kursen wird wie folgt geregelt:

1.

Hauswirtschafts- und Arbeitslehrerinnen haben Anspruch auf die Grundbesoldung nach § 7 Ziffer 7 des Lehrerbesoldungsgesetzes, zuzüglich eine staatliche Zulage von 10% vom dritten Dienstjahr an. Werden sie nur von Fall zu Fall für einen Kurs eingesetzt, erhalten sie als Honorar jeweils 1/40 des massgeblichen Jahresstunden-Ansatzes je erteilte Unterrichtsstunde.1

2. ... )

3.

Lehrkräfte, die allgemein bildende Fächer unterrichten, werden je erteilte Stunde im Rahmen der für sie nach dem Lehrerbesoldungsgesetz massgeblichen Zusatzstunden-Entschädigung besoldet.

4.

Hauptverantwortliche Hauswirtschaftslehrerinnen erhalten für ausserordentliche Beanspruchung durch die Führung solcher Kurse und durch die vermehrten administrativen Arbeiten eine zusätzliche Entschädigung von 2 3 ... ) pro Jahr oder. ... ) pro Kurswoche.

5.

Auf den Besoldungen und Entschädigungen wird die vom Kantonsrat jeweilen beschlossene prozentuale Teuerungszulage ausgerichtet.

6.

Für Lehrkräfte, die ausserhalb ihres Wohnortes oder ihres ordentlichen Kursortes eingesetzt werden müssen, kann das Erziehungs-Departement eine Reiseentschädigung Wohnort-Kursort im Rahmen der für Staatsfunktionäre massgeblichen Bestimmungen festlegen.