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Honorierung und Pflichtstundenzahl des Rektors der Höhern Wirtschafts- und Verwaltungsschule

Honorierung und Pflichtstundenzahl des Rektors der Höhern Wirtschafts- und Verwaltungsschule RRB vom 29. August 1978

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 1 November 1941 )

beschliesst:

1.

Zusätzlich zur Besoldung als hauptamtlicher Lehrer wird dem Rektor der Höhern Wirtschafts- und Verwaltungsschule pro Kalenderjahr eine Entschädigung von 10’116 Franken ausgerichtet. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise September 1977 = 100. Hierzu kommen die jeweils für das Staatspersonal gültigen Teuerungszulagen.2

2.

Die wöchentliche Pflichtstundenzahl wird auf 9-11 Jahresstunden ) festgelegt.

3.

Dem Rektor der Höhern Wirtschafts- und Verwaltungsschule dürfen weder für Unterrichtsstunden an seiner Schule noch an andern kantonalen oder vom Kanton subventionierten Schulen Zusatzstundenhonorare ausgerichtet werden.

4.

Die Rektoratsentschädigung wird in die Pensionskasse eingebaut.

5.

Dieser Beschluss gilt rückwirkend ab 6. März 1978.