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Verordnung über die Verpflegungskosten für Funktionäre staatlicher Anstalten und Betriebe, welche aus dienstlichen Gründen vereinzelte Mahlzeiten in der Anstalt oder im Betrieb einnehmen müssen

126.521 Verordnung über die Verpflegungskosten für Funktionäre staatlicher Anstalten und Betriebe, welche aus dienstlichen Gründen vereinzelte Mahlzeiten in der Anstalt oder im Betrieb einnehmen müssen RRB vom 16. Dezember 1986

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 6 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 23. November 1941 )

beschliesst: 1

Art. 1 Die Funktionäre staatlicher Anstalten und Betriebe, die sich vereinzelt aus dienstlichen Gründen in den Anstalten und Betrieben verpflegen

lassen, haben hierfür folgende Entschädigungen zu bezahlen: Beim Bezug der Kost 1. Klasse: Für ein Morgenessen oder eine Zwischenverpflegung 3.10 Franken, für ein Mittagessen 8.40 Franken, für ein Nachtessen 7.10 Franken. Beim Bezug der Kost 2. Klasse: Für ein Morgenessen oder eine Zwischenverpflegung 2.50 Franken, für ein Mittagessen 6.70 Franken, für ein Nachtessen 4.60 Franken.

Die Verpflegungskosten nach § 1 Absatz 1, die auf der Basis Dezember 1982 = 100 Punkte stabilisiert sind, werden nach den für das Staatspersonal geltenden Teuerungszulagen erhöht oder vermindert (§ 14 ff. der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte

an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986 ).

Getränke wie Kaffee, Wein, Mineralwasser usw. sind zum Selbstkostenpreis zu verrechnen.

Art. 2 Die in § 1 Ziffer 1 festgesetzten Entschädigungen dürfen nur verrechnet werden, wenn die Mahlzeiten aus dienstlichen Gründen im Betrieb

eingenommen werden müssen. Sonst sind die Entschädigungen nach der Verordnung über die Verpflegungskosten für Personen in Familien von Staatsfunktionären, die in staatlichen Anstalten und Betrieben verpflegt werden, zu verrechnen.

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Art. 3 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Die Verordnung über

die Verpflegungskosten für Funktionäre staatlicher Anstalten und Betriebe, welche aus dienstlichen Gründen vereinzelt Mahlzeiten in der Anstalt

oder im Betrieb einnehmen müssen vom 5. Dezember 1978 ) wird aufgehoben.

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