126.551.2

Vollzugsverordnung zum Kantonsratsbeschluss vom 27. März 1974 über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an das Staatspersonal

Vollzugsverordnung zum Kantonsratsbeschluss vom 27. März

1974. über die Ausrichtung von

Dienstalterszulagen an das Staatspersonal RRB vom 10. Mai 1974

Der Regierungsrat von Solothurn gestützt auf Ziffer 7 des Kantonsratsbeschlusses vom 27. März 1974 über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen

beschliesst:

1.

Die Dienstaltersgeschenke nach Ziffer 2 und 3 des Kantonsratsbeschlusses vom 27. März 1974 werden auf Beschluss des Regierungsrates ausgerichtet. Das Finanz-Departement unterbreitet auf Antrag des Personalamtes dem Regierungsrat die entsprechenden Anträge. Alle übrigen Dienstalterszulagen werden vom Personalamt festgestellt und ausgerechnet und mit der ordentlichen Gehaltszahlung zur Auszahlung gebracht. Für die Lehrkräfte der kantonalen Schulen hat das Erziehungs-Departement, für das Polizeikorps das Polizei-Departement, für die Wegmacher das Bau- Departement, für die Staatsbannwarte das Forst-Departement und für das nicht vom Kantonsrat oder Regierungsrat gewählte Personal der Anstalten und Betriebe das zuständige Departement die vorgenannten Massnahmen in gleicher Weise zu vollziehen.

2.

Bei Vollendung des fünfundzwanzigsten Dienstjahres ist dem Geehrten die Wappenscheibe vom direkten Vorgesetzten zu überreichen. Wünscht er an Stelle der Wappenscheibe ein gleichwertiges Geschenk, so darf er dieses nach Genehmigung durch den Regierungsrat selber beschaffen. Für die Regierungsräte, den Staatsschreiber und die Oberrichter trifft der Regierungsrat von Fall zu Fall den Entscheid, wie die Dienstaltersehrungen zu vollziehen sind. Die Departemente Erziehung, Polizei, Bau, Forst und die Anstalten und Betriebe treffen die Anordnungen für die persönliche Überreichung der Wappenscheiben an die in Ziffer 1 erwähnten Staatsan- 1 gestellten selber. )

3.

Zur Berechnung der Dienstaltersgeschenke dürfen nur die effektiven im Staatsdienst geleisteten Dienstjahre herangezogen werden, wobei für die Lehrkräfte der Berufsschulen auch die Jahre angerechnet werden, die von ihnen schon vor der Übernahme dieser Schulen durch den Staat absolviert wurden.

1) Ziff. 2 Fassung vom 27. April 1977.

4.

Ein durch Urlaub unterbrochenes Dienstjahr wird angerechnet, wenn die Dauer des Urlaubes 3 Monate nicht überschreitet. Bei Austritt aus dem Staatsdienst oder längerem Urlaub kommt die Dienstzeit vor und nach Wiedereintritt oder Wiederaufnahme der Arbeit voll zur Anrechnung.

5.

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Regierungsratsbeschlüsse vom 18. Januar 1955, 14. November 1955 und 4. Juni 1971 aufgehoben.