126.581.1

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates

Vom 04.07.1990 (Stand 01.05.2011)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf § 27 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Finanzkommission vom 30. Mai 1990

beschliesst:

1. Zweck und Leistungen im allgemeinen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates.

Art. 2 Leistungen

Nach dieser Verordnung werden folgende Leistungen ausgerichtet:

  • a) Versicherungsleistungen:

  • 1. Altersleistungen;

  • 2. Hinterlassenenleistungen;

  • 3. Invalidenleistungen;

  • 4. Zeitlich befristete Ersatzleistungen.

  • b) Freizügigkeitsleistungen.

Sind die Leistungen nach Absatz 1 kleiner als die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) so werden die Leistungen nach BVG ausgerichtet.

Art. 3 Kürzung der Leistungen

Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen sowie die zeitlich befristete Ersatzrente werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den nach Bundesrecht anrechenbaren Einkünften die Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen) eines amtierenden Mitgliedes des Regierungsrates übersteigen.

Die Altersrente (§ 4 Abs. 2) und die zeitlich befristete Ersatzrente (§ 17) werden um 50% gekürzt, wenn ein Mitglied des Regierungsrates disziplinarisch entlassen oder wenn das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen wegen eigenem Verschulden aufgelöst wird. In diesen Fällen kann das Mitglied des Regierungsrates anstelle der Altersrente und der zeitlich befristeten Ersatzrente die Freizügigkeitsleistung beanspruchen.

2. Altersleistungen

Art. 4 Altersrente

Die Basis zur Berechnung der Leistungen nach dieser Verordnung bildet die Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen) eines Mitgliedes des Regierungsrates beim Ausscheiden aus dem Rat. Dazu kommen die für das Staatspersonal geltenden Teuerungszulagen.

Die Mitglieder des Regierungsrates haben, wenn sie nach Vollendung des 65. Altersjahres aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf eine Altersrente von 50% der Bruttobesoldung nach Absatz 1, abzüglich einer fälligen Kürzung wegen fehlendem Einkaufsgeld (§ 18 Abs. 3) und wegen Bezügen von freizügigkeitsähnlichen Leistungen (§ 21bis Abs. 2).

Bezüger einer zeitlich befristeten Ersatzrente haben Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der letzten Ersatzrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

Art. 5 Kinderrente

Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes Anspruch auf eine Waisenrente hätte.

Die Kinderrente beträgt 10% der Altersrente nach § 4.

Art. 6 Begrenzung der Altersleistungen

Die Altersleistungen (§ 4) und die Kinderrenten (§ 5) dürfen zusammen 70% der Bruttobesoldung nach § 4 Absatz 1 nicht übersteigen.

3. Hinterlassenenleistungen

Art. 7 Ehegattenrente
a) Voraussetzungen

Der Ehegatte eines im Amt verstorbenen Mitgliedes des Regierungsrates sowie eines verstorbenen Bezügers einer Alters-, Invaliden- oder zeitlich befristeten Ersatzrente hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie beim Tod des Ehegatten

  1. für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder oder Pflegekinder aufkommen muss oder

  2. das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat.

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

Art. 8 b) Höhe

Die Ehegattenrente beträgt 70% der versicherten Altersrente oder der ausgerichteten Alters-, Invaliden- oder zeitlich befristeten Ersatzrente.

Art. 9 Waisenrente
a) Voraussetzungen

Die Kinder eines im Amt verstorbenen Mitgliedes des Regierungsrates oder eines verstorbenen Bezügers einer Alters-, Invaliden- oder zeitlich befristeten Ersatzrente haben Anspruch auf Waisenrenten. Pflegekinder haben den gleichen Anspruch, sofern der oder die Verstorbene für ihren Unterhalt aufkommen musste.

Art. 10 b) Höhe

Die Waisenrente beträgt 10% der versicherten Altersrente oder der ausgerichteten Alters-, Invaliden- oder zeitlich befristeten Ersatzrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

Art. 11 Beginn und Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen

Beginn und Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen richtet sich nach Artikel 22 BVG.

Art. 12 Begrenzung der Hinterlassenenleistungen

Die Hinterlassenenleistungen (§§ 8 und 10) dürfen zusammen 70% der Bruttobesoldung nach § 4 Absatz 1 nicht übersteigen.

4. Invalidenleistungen

Art. 13 Leistungsanspruch

Die Mitglieder des Regierungsrates, die wegen Erwerbsinvalidität infolge Krankheit oder Unfall aus dem Rat ausscheiden, haben Anspruch auf Invalidenleistungen. Beginn und Ende des Anspruchs richtet sich nach Artikel 26 BVG. Der Anspruch auf Invalidenleistungen wird aufgeschoben, soweit das Mitglied des Regierungsrates den vollen Lohn oder gleichwertigen, vom Staat mitfinanzierten Ersatz erhält.

Art. 14 Invalidenrente

Die Invalidenrente entspricht der versicherten Altersrente nach § 4.

Art. 15 Kinderrente

Ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente (§ 10).

Art. 16 Begrenzung der Invalidenleistungen

Die Invalidenleistungen (§§ 14 und 15) dürfen zusammen 70% der Bruttobesoldung nach § 4 Absatz 1 nicht übersteigen.

4bis. Zeitlich befristete Ersatzleistungen

Art. 17 Zeitlich befristete Ersatzrente

Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf eine zeitlich befristete Ersatzrente von 80% der Altersrente nach § 4, wenn sie nach dem 55. Altersjahr und 12 Dienstjahren aus dem Rat ausscheiden. Die zeitlich befristete Ersatzrente erhöht sich für jedes vollendete Altersjahr über 55 beim Ausscheiden aus dem Rat um 4% der Altersrente und erreicht beim Ausscheiden aus dem Rat nach dem vollendeten 60. Altersjahr und 12 Dienstjahren den Höchstbetrag von 100% der Altersrente.

Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf eine zeitlich befristete Ersatzrente in der Höhe von 100% der Altersrente nach § 4, wenn sie beim Ausscheiden aus dem Rat

  1. das 61. Altersjahr und 11 Dienstjahre oder

  2. das 62. Altersjahr und 10 Dienstjahre oder

  3. das 63. Altersjahr und 9 Dienstjahre oder

  4. das 64. Altersjahr und 8 Dienstjahre

vollendet haben.

Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf eine zeitlich befristete Ersatzrente, wenn sie zwischen dem 58. und 65. Altersjahr wegen Nichtwiederwahl oder Nichtwiedernominierung aus dem Rat ausscheiden. Diese wird für jedes fehlende Dienstjahr um 6,5% gekürzt. Das Mitglied des Regierungsrates kann jedoch anstelle der Altersrente und der zeitlich befristeten Ersatzrente die Freizügigkeitsleistung beanspruchen.

Der Anspruch auf die zeitlich befristete Ersatzrente erlischt beim Tod, spätestens jedoch, wenn das ehemalige Mitglied des Regierungsrates das 65. Altersjahr vollendet hat.

Art. 17bis Kinderrente

Ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, denen eine zeitlich befristete Ersatzrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente.

Art. 17ter Begrenzung der zeitlich befristeten Ersatzleistungen

Die zeitlich befristete Ersatzrente (§ 17) darf zusammen mit den Kinderrenten (§ 17bis) 70% der Bruttobesoldung nach § 4 Absatz 1 nicht übersteigen.

5. Beiträge

Art. 18 Eintrittsgeld

Ein neugewähltes Mitglied des Regierungsrates, das beim Amtsantritt das 25. Altersjahr vollendet hat, muss ein Eintrittsgeld nach der Tabelle im Anhang leisten.

Freizügigkeitsleistungen von früheren Vorsorgeeinrichtungen müssen eingebracht werden. Sie werden an das Eintrittsgeld angerechnet. Ein allfälliger Mehrbetrag wird nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) verwendet.

Derjenige Teil des Eintrittsgeldes nach Absatz l, der nicht bezahlt worden ist, wird dem Mitglied des Regierungsrates in einem versicherungstechnisch ermittelten Zusatzbeitrag umgerechnet. Falls das Mitglied diesen Zusatzbeitrag nicht entrichtet, wird das fehlende Eintrittsgeld in eine Kürzung der versicherten Leistungen umgerechnet (nach der Formel im Anhang). Zusatzbeiträge können durch Einlagen ganz oder teilweise abgegolten werden.

Art. 19 Wiederkehrende Beiträge

Jedes Mitglied des Regierungsrates leistet:

  1. einen wiederkehrenden Beitrag von 7,0% der Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen);

  2. einen Drittel des Beitrages an den Sicherheitsfonds (BVG).

Der Staat leistet:

  1. für jedes Mitglied des Regierungsrates einen wiederkehrenden Beitrag von 20,5% der Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen);

  2. zwei Drittel des Beitrages an den Sicherheitsfonds (BVG).

6. Freizügigkeitsleistungen und freizügigkeitsähnliche Leistungen

Art. 20 Höhe der Freizügigkeitsleistung

Scheidet ein Mitglied aus dem Regierungsrat aus, ohne dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 Absatz 1 litera a Ziffern 1-4 besteht, hat es Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem höchsten der nachfolgenden Beträge, abzüglich dem Barwert einer allfälligen Rentenkürzung wegen freizügigkeitsähnlichen Leistungen (§ 21bis) und dem Barwert der künftigen Zusatzbeiträge (§ 18 Abs. 3):

  1. Barwert der erworbenen Leistungen (Art. 16 FZG), wobei die erworbene Altersrente definiert ist als: 50% der Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen) mal die anrechenbare Versicherungsdauer dividiert durch die mögliche Versicherungsdauer, abzüglich einer allfälligen Rentenkürzung infolge fehlendem Eintrittsgeld (§ 18). Die mögliche Versicherungsdauer beträgt 40 Jahre, mindestens aber die effektiv mögliche Beitragsdauer bis zur Vollendung des 65. Altersjahres (Rentenalter). Die anrechenbare Versicherungsdauer entspricht der möglichen Versicherungsdauer abzüglich der vom Austritt bis zur Vollendung des 65. Altersjahres noch fehlenden Beitragsdauer. Die Barwertfaktoren sind im Anhang aufgeführt, wobei die zeitlich befristete Ersatzrente im Sinne einer Leistung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a FZG nicht kapitalisiert ist.

  2. Mindestbetrag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG;

  3. Altersguthaben nach BVG (Artikel 18 FZG).

Art. 21 Überweisung der Freizügigkeitsleistung

Die Freizügigkeitsleistung wird der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Ist die Überweisung der Freizügigkeitsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich, muss das aus dem Amt scheidende Mitglied des Regierungsrates mitteilen, in welcher nach Bundesrecht zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll.

Ein aus dem Amt scheidendes Mitglied des Regierungsrates kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn

  1. es die Schweiz endgültig verlässt oder

  2. es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nach BVG nicht mehr untersteht oder

  3. die Freizügigkeitsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.

Die Barauszahlung an verheiratete Anspruchsberechtigte ist nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.

Art. 21bis Freizügigkeitsähnliche Leistungen

Vorbezug, Verpfändung und Zahlung scheidungsrechtlicher Ansprüche richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechts.

Hat das Mitglied des Regierungsrates nach Absatz 1 einen Vorbezug getätigt oder wurden Gelder infolge scheidungsrechtlicher Ansprüche überwiesen, werden die versicherten Leistungen gemäss Anhang gekürzt.

7. Spezialfinanzierung «Berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates»

Art. 22 Spezialfinanzierung

Die einmaligen und wiederkehrenden Beiträge (§§ 18 und 19) werden der Spezialfinanzierung «Berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates» gutgeschrieben.

Die Leistungen nach dieser Verordnung werden der Spezialfinanzierung belastet.

Der Staat garantiert die Leistungen nach dieser Verordnung. Er übernimmt 100% des jährlichen Ausgabenüberschusses der Spezialfinanzierung.

Art. 23 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung der Spezialfinanzierung ist dem Kantonsrat zusammen mit der Staatsrechnung zur Genehmigung vorzulegen.

8. Organisation

Art. 24 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Ihr gehören an

  1. zwei Vertreter der Finanzkommission;

  2. der Vorsteher des Finanzdepartementes;

  3. ein weiteres Mitglied des Regierungsrates.

Den Vorsitz führen abwechselnd je für eine Amtsperiode ein Vertreter der Finanzkommission und der Vorsteher des Finanzdepartementes. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Der Verwaltungskommission stehen alle Kompetenzen im Rahmen dieser Verordnung zu, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen werden. Sie setzt insbesondere die Renten nach dieser Verordnung fest, verabschiedet die Jahresrechnung der Spezialfinanzierung, "Berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates" zu Handen des Kantonsrates und wählt den Experten für berufliche Vorsorge.

Art. 25 Kontrollstelle

Die Kantonale Finanzkontrolle prüft die Jahresrechnung und die Geschäftsführung. Über ihren Befund erstattet sie Bericht an den Kantonsrat.

Art. 26 Experte für berufliche Vorsorge

Die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Er berichtet der Verwaltungskommission über den Umfang und das Ergebnis der Kontrollarbeiten.

Art. 27 Verwaltung

Die Verwaltung der Staatlichen Pensionskasse besorgt die Verwaltung der Spezialfinanzierung, Berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates.

9. Rechtspflege

Art. 28 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach Artikel 73 BVG.

10. Schlussbestimmungen

Art. 29 Ergänzendes Recht

Die Statuten der Staatlichen Pensionskasse gelten als ergänzendes Recht.

Art. 30 Übergangsbestimmung

Für die Bezüger eines Ruhegehaltes nach dem Kantonsratsbeschluss vom 28. Juni 1967 und für die Mitglieder des Regierungsrates, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das Amt ausüben, sind die §§ 2 und 3 des Kantonsratsbeschlusses vom 28. Juni 1967 über die «Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und ihrer Hinterbliebenen; Errichtung eines Fonds» anwendbar, soweit sie günstiger sind als die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.

Art. 30bis Übergangsbestimmung zur Änderung der Verordnung
vom 12. Juni 1996

Für Mitglieder des Regierungsrates, die beim Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung das Amt ausübten, ist diese Verordnung anwendbar. Das Eintrittsgeld bei ihrem Amtsantritt wird nach § 18 berechnet. Eine allfällige Differenz zwischen dem Eintrittsgeld nach dieser Verordnung und dem beim Amtsantritt geleisteten Eintrittsgeld gilt als Beteiligung des Staates am Einkauf und wird von der Freizügigkeitsleistung abgezogen. Der Abzug vermindert sich mit jedem Dienstjahr um einen Zehntel des vom Kanton übernommenen Betrages.

Art. 31 Inkrafttreten; Aufheben des bisherigen Rechts

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Der Kantonsratsbeschluss vom 28. Juni 1967 über die «Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und ihrer Hinterbliebenen; Errichtung eines Fonds» ist aufgehoben. Vorbehalten bleibt § 30 dieser Verordnung.

Die Referendumsfrist ist am 11. Oktober 1990 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1991.

GS 91, 684