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Verfahren bei PfarrwahlenStellvertretung und Aushülfe von Geistlichen und interimistische Besorgung erledigter Pfarrstellen
Verfahren bei PfarrwahlenStellvertretung und Aushülfe von Geistlichen und interimistische Besorgung erledigter Pfarrstellen RRB vom 13. März 1912
I. Der Regierungsrat hat die Wahrnehmung gemacht, dass in bezug auf die Anstellung von Hülfsgeistlichen durch Kirchgemeinden nicht in allen Fällen nach den Vorschriften der Verfassung verfahren wird; der Staatsbehörde fehlt wegen mangelnder Kenntnis des Vorfalles jeweilen die Möglichkeit, sofort einzuschreiten. Wiederholt hatte im weitern der Regierungsrat Gelegenheit, nachträglich zu erfahren, dass im Falle von längerer Krankheit eines Geistlichen oder nach Erledigung einer Pfarrstelle die letztere während Monaten, mehrmals bis auf die Dauer eines Jahres, durch kurzer Hand berufene Hülfsgeistliche, insbesondere Patres der Kapuzinerklöster, versehen worden ist, ohne dass die Genehmigung der Staatsbehörde eingeholt oder ihr auch nur die Erledigung der Stelle und die vorläufige Ordnung der Pastoration mitgeteilt oder die Ausschreibung der erledigten Pfarrei bei ihr nachgesucht worden wäre. Dadurch wurde das verfassungsmässige Wahlrecht des Volkes und das Bestätigungsrecht der Staatsbehörde zeitweise illusorisch gemacht.
II. Der Regierungsrat sieht sich deshalb anlässlich eines Spezialfalles, nach Antrag des Kultus- und des Erziehungs-Departementes, veranlasst, die sämtlichen Kirchgemeinden des Kantons und deren Geistliche, sowie, soweit es die vorübergehende Pastoration römisch-katholischer Kirchgemeinden betrifft, die Guardiane der Kapuzinerklöster mit Nachdruck an die gesetzlichen Bestimmungen zu erinnern mit der Bemerkung, dass gegenüber Geistlichen, bei welchen die gesetzlichen Vorschriften missachtet werden, jede Wirksamkeit in kirchlicher Hinsicht und, soweit es sich um die Erteilung von Religionsunterricht handelt, in der Schule untersagt werden müsste.
III. In bezug auf das Verfahren bei Pfarrwahlen wird festgestellt: a) Artikel 20 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 lautet: «Das Volk hat das Recht, folgende Wahlen zu treffen: ... 8. der Pfarrer und pfarramtlichen Hülfsgeistlichen, sowie der Pfarrverweser durch die Konfessionsangehörigen in den Kirchgemeinden. Für die Pfarrverweser wird das Bestätigungsrecht des Regierungsrates vorbehalten.» b) Durch die Verordnung über Pfarrwahlen vom 28. November 1884, welche sämtlichen Pfarrgemeinden des Kantons behufs Nachachtung zur Kenntnis gebracht und zudem in der Amtlichen Sammlung der Gesetze und Verordnungen veröffentlicht worden ist, hat der Regierungsrat gestützt auf den damals geltenden § 22 litera f der Verfassung, welcher, abgesehen von dem früher auch für die Wahl der Pfarrer
(nicht nur der Pfarrverweser) bestehenden Bestätigungsrecht des Regierungsrates, mit dem oben wiedergegebenen, heute geltenden Artikel 20 Ziffer 8 der jetzigen Verfassung übereinstimmt, verfügt: «1. Der Besetzung jeder Pfarrei, sowie der Stelle eines pfarramtlichen Hülfsgeistlichen hat eine Ausschreibung vorauszugehen. 2. Wird die Stelle eines Pfarrers oder Hülfsgeistlichen vakant, so hat die Gemeinde dem Regierungsrat Mitteilung zu machen, welcher die Ausschreibung anordnen soll. 3. Pfarrwahlen, welche ohne diese Vorschrift zu befolgen, vorgenommen werden, wird der Regierungsrat die Bestätigung, gestützt auf § 22 litera f der Verfassung, verweigern.» Diese Verordnung besteht mit der einzigen Modifikation, dass das Bestätigungsrecht nur noch die Pfarrverweser im Sinne des Gesetzes vom 19. Dezember 1834 umfasst, unverändert zu Recht. c) Demgemäss haben die Wahlen der ordentlichen Geistlichen, sowie der Hülfsgeistlichen (Vikare) durch die Konfessionsangehörigen, keinesfalls bloss durch den Kirchgemeinderat zu erfolgen. Jeder durch die Kirchgemeinde vorzunehmenden Wahl eines Geistlichen hat eine Ausschreibung der Pfarrstelle im Amtsblatt vorauszugehen. Der Kirchgemeinderat hat dem Regierungsrat von der Erledigung der Stelle eines ordentlichen Geistlichen ohne Verzug Kenntnis zu geben und hiebei, wenn möglich, sowie vor der Wiederbesetzung der Stelle eines Hülfsgeistlichen das Gesuch um Ausschreibung einzureichen. Die Wahl derjenigen katholischen Geistlichen, welche auf Grund der Gesetzgebung über das Prüfungswesen der Geistlichen nicht als Pfarrer, sondern nur als Pfarrverweser gewählt werden können, zu ordentlichen oder Hülfsgeistlichen (Vikaren) bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Ist die Ausschreibung der Stelle unterlassen worden, so wird die Wahl vom Regierungsrat nicht bestätigt. (Vgl. RRB vom 9. Januar 1880 und 9. Januar 1883.)
IV. In bezug auf die vorübergehende Stellvertretung und Aushülfe von Geistlichen und die interimistische Besorgung erledigter Pfarrstellen wird festgestellt: a) Artikel 20 Ziffer 8 der Verfassung ordnet die Wahl auch der Hülfsgeistlichen dieser Art (oben unter III, 1, wiedergegeben). b) § 6 des Gesetzes über die Wiederwahl der Geistlichen vom 22. Dezember 1872 bestimmt: Die Besetzung einer Pfarrstelle durch Verweser darf nur stattfinden mit Genehmigung des Regierungsrates, der auch die Dauer des Provisoriums feststellt. c) Durch den den Kapuzinerklöstern zugestellten Regierungsratsbeschluss vom 25. Oktober 1873 wurde verfügt: «Laut § 6 des Gesetzes über Wiederwahl der Geistlichen darf die Besetzung einer Pfarrstelle durch Verweser nur stattfinden mit Genehmigung des Regierungsrates. In Anwendung dessen werden die Guardiane der Kapuzinerklöster angewiesen: 1. ohne Genehmigung des Regierungsrates keine Versetzung unter den Patres vorzunehmen, welche gegenwärtig Pfarreien versehen;
2. künftighin dem Regierungsrate jeweilen anzuzeigen, welche Patres auf Pfarreien abgeordnet werden und vor der Absendung deren Genehmigung durch den Regierungsrat zu erlangen. 3. Die Namen der Patres sind nicht nur mit dem Klosternamen anzugeben, sondern auch der Geschlechtsname, sowie der Heimatort sind beizufügen.» d) Demzufolge ist für die Anstellung beziehungsweise Abordnung von Pfarrverwesern im Sinne der vorübergehenden Stellvertretung erkrankter oder sonst verhinderter Geistlicher und für die vorübergehende Aushülfe gegenüber ordentlichen Geistlichen, sowie im Falle der interimistischen Besorgung erledigter Pfarrstellen, sofern es sich nicht um Funktionen von voraussichtlich nur kürzerer (im Maximum einmonatiger) Dauer handelt, jeweilen sofort und vor Antritt der Stelle – unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Hülfspastoration und Beifügung der Ausweise – die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen. V. Die Schulbehörden der Einwohnergemeinden haben nach Massgabe der vorstehenden Ordnung jeder Erteilung des Religionsunterrichtes an den Primar- beziehungsweise Bezirksschulen durch Unberechtigte entgegenzutreten und von Zuwiderhandlungen ohne Verzug dem Regierungsrat Kenntnis zu geben. Wo die Erteilung des Religionsunterrichtes an Primar- oder Bezirksschulen einem nicht im Dienst staatlich anerkannter solothurnischer Kirchgemeinden stehenden Geistlichen, insbesondere dem Geistlichen einer staatlich nicht anerkannten Kirchgemeinde (Genossenschaft), übertragen werden muss, hat die Schulbehörde hiefür inskünftig, unter Beibringung der erforderlichen Ausweise, vorher die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen.
VI. Den Oberämtern liegt ob, über die Beobachtung der durch den vorliegenden Beschluss in Erinnerung gebrachten gesetzlichen Vorschriften zu wachen; bei Missachtung derselben haben sie die Gemeinden darauf aufmerksam zu machen und nötigenfalls dem Regierungsrat Bericht zu erstatten.
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