212.222.1

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern RRB vom 16. November 1999

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 des Alimentenbevorschussungsgesetzes vom 28. Septem- 1 ber 1980 )

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Verordnung umschreibt die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen an Kinder und Jugendliche sowie das Inkasso von Unterhaltsbeiträgen.

Art. 2 Anspruch: Einkommens- und Vermögensgrenzen

Vorschüsse werden nur ausgerichtet, wenn

  1. das jährliche Einkommen des anspruchsberechtigten Kindes Fr. 12'000.-- nicht übersteigt oder

  2. das jährliche steuerbare Allein- oder Familieneinkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente Fr. 40'000.-- nicht übersteigt.

Wenn das Kind, der Elternteil oder die Familie, bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist, wird nicht bevorschusst.

Art. 3 Höhe des Vorschusses

Die Höhe des Vorschusses basiert auf der gerichtlich oder vertraglich festgelegten Summe.

Die Höhe des Vorschusses entspricht jedoch höchstens dem Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen Waisenrente nach Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946

(AHVG) ).

Sind die Unterhaltsbeiträge noch nicht festgesetzt, so legt das Oberamt den Vorschuss fest.

Art. 4 Überprüfung des Anspruchs

Die Anspruchsberechtigung und die Höhe des Vorschusses werden jährlich überprüft.

Das Oberamt holt dabei alle Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sämtlicher beteiligter Personen ein, insbesondere befragt es die zuständigen Stellen der Sozialversicherer, ob dem Alimentenschuldner Leistungen ausgerichtet werden und veranlasst die Zuspre- chung, respektive direkte Ausrichtung der Kinderrenten an die Berechtigten.

Art. 5 Inkasso von Bevorschussungsfällen

Das Inkasso bei Alimentenschuldnern oder -schulderinnen umfasst in jedem Fall den gesamten geschuldeten Betrag, unabhängig der Höhe der Bevorschussung.

Das Oberamt

  1. schöpft nach einmaliger Mahnung alle rechtlichen Möglichkeiten aus, um den Inkassoerfolg zu erhöhen, insbesondere sind aufgrund nachgeführter Adressen Lohnzessionen einschliesslich Direktzahlungen zu erwirken;

  2. stellt gegen säumige Schuldner oder Schuldnerinnen Strafanträge wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten.

Das Oberamt erledigt auch die Inkassogesuche vom und ins Ausland. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit ist Übermittlungsstelle für den Erstkontakt zum Bundesamt für Polizeiwesen.

Die mit der Bevorschussung entstandenen Betreibungs- und Prozesskosten, die nicht von Alimentenschuldner oder -schuldnerin beigebracht werden konnten, sind von den Einwohnergemeinden zu tragen.

Art. 6 Umwandlung nicht einbringbarer Forderungen in Sozialhilfe

Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit legt das Verfahren fest, wann und wie nicht einbringbare Forderungen aus Alimentenbevorschussung in Sozialhilfeleistungen umgewandelt werden.

Art. 7 Verwirkung des Inkassoanspruches aus Bevorschussung

Der Inkassoanspruch für bevorschusste Unterhaltsbeiträge erlischt in jedem Fall 20 Jahre nachdem der letzte Vorschuss worden ist.

Erscheint der Ausstand im Einzelfall vorher als uneinbringbar und stimmt

das Finanzdepartement ) zu, wird das Inkasso vor Ablauf der Verwirkungsfrist eingestellt und die Forderung abgeschrieben.

Werden keine Vorschüsse mehr ausgerichtet, kann ein allfälliger Verlust-

schein dem Amt für Finanzen ) abgetreten werden.

Art. 8 Inkassoaufträge

Auf Gesuch hin übernimmt das Oberamt auch das Inkasso nicht bevorschusster Kinderalimente und anderer nicht einbringbarer Unterhaltsbeiträge in der Schweiz, die einer unterhaltsberechtigten Person persönlich zustehen.

Bei Erwachsenenalimenten wird zur Deckung des Verwaltungsaufwandes

nach § 3 Absatz 2 litera b des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 ) eine Gebühr von 4% des Inkassoerfolges erhoben.

1) neue Schreibweise ab 1. August 2000 2) neue Bezeichnung ab 1. Januar 2001

Art. 9 Einstellung des Inkassoauftrages

Der Inkassoauftrag wird eingestellt, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Inkassoauftrag zurückzieht, in jedem Fall aber fünf Jahre nach Eingang der letzten Zahlung.

Erscheinen die Unterhaltsbeiträge als uneinbringbar, stellt das Oberamt das Inkasso früher ein.

Ein allfälliger Verlustschein wird der unterhaltsberechtigten Person ausgehändigt, nachdem sie die aufgelaufenen Kosten zurückerstattet hat.

Art. 10 Arrest von Vorsorgeguthaben

Das Inkasso berechtigt das Oberamt, bei Arbeitgeber oder Arbeitgeberin des Alimentenschuldners oder der Alimentenschuldnerin Auskünfte über dessen Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge einzuholen und allfällige Guthaben auf Vorsorge- oder Freizügigkeitskonti zu verarrestieren.

Das Arrestverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbe-

treibung und Konkurs vom 11. April 1989 ).

Art. 11 Abrechnung mit den Einwohnergemeinden

Über die nicht einbringbaren Vorschüsse rechnet das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit jährlich mit den Einwohnergemeinden ab.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts 2

Die bisherige Vollzugsverordnung vom 17. Oktober 1995 ) ist aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 3. Februar 2000 unbenutzt abgelaufen. Publikation im Amtsblatt vom 11. Februar 2000.