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Vollzug vormundschaftlicher Verfügungen und Gewährung polizeilicher Hilfe

Vom 04.06.1954 (Stand 04.06.1954)

Art. 1

Die Entscheide und Verfügungen der Vormundschaftsbehörden und der Vormünder sind, soweit nicht mit der Ausführung durch die Betroffenen oder deren Eltern gerechnet werden kann, in erster Linie durch die Vormünder, Delegierte der Vormundschaftsbehörden, Fürsorger oder Fürsorgerinnen oder besonders Beauftragte zu vollziehen.

Art. 2

Polizeiliche Hilfe kann von den Vormundschaftsbehörden und Vormündern in Anspruch genommen werden, wenn der Vollzug nach Ziffer 1 nicht möglich ist, namentlich:

  1. wenn unter Vormundschaft stehende Personen, die vermisst sind oder sich einer vormundschaftlichen Massnahme durch Flucht entziehen, ausfindig gemacht oder beigebracht werden müssen;

  2. wenn sich eine Vorführung als notwendig erweist;

  3. wenn beim Vollzug einer vormundschaftlichen Verfügung von den von der Massnahme Betroffenen Widerstand zu erwarten ist.

Art. 3

Auf Verlangen von Privatpersonen darf polizeiliche Hilfe nur mit Bewilligung des zuständigen Oberamtmanns, auf Begehren ausserkantonaler Behörden nur mit Bewilligung des Departementes des Innern geliehen werden. Ausgenommen von einer vorgängigen Bewilligung sind Fälle, in denen unmittelbare Gefahr für die betreffenden Personen selber oder für andere Personen besteht. Von solchen Fällen ist dem Oberamtmann beziehungsweise dem Departement des Innern unverzüglich Kenntnis zu geben.

Art. 4

Die Polizeiorgane können für ihre Auslagen (zum Beispiel Reise- und Transportkosten, Porti, Publikationskosten) an die ansuchenden Personen oder Behörden Rechnung stellen.

Art. 5

Wenn polizeiliche Hilfe durch die Polizeiorgane verweigert wird, kann beim Polizei-Departement Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet nötigenfalls nach Anhörung des Departementes des Innern. Wenn der Oberamtmann die Bewilligung polizeilicher Hilfe verweigert, kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Die Entscheide des Departementes des Innern oder des Polizei-Departementes können an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Im übrigen gilt das Beschwerderecht nach Artikel 420 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

GS 79, 199