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Bevormundung der zu Freiheitsstrafen verurteilten Personen
Vom 01.03.1924 (Stand 01.04.1924)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
unter Hinweis auf Artikel 371 und 432 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und auf § 136 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1911, im Hinblick auf die am 1. April 1924 beginnende Übergabe des Vollzuges der mehr als viermonatigen Freiheitsstrafen an die Anstalt Witzwil des Kantons Bern, in Ersetzung seines Beschlusses vom 20. Februar 1923, auf Antrag des Polizei-Departementes
beschliesst:
Art. 1
Das Polizei-Departement wird angewiesen, den Strafantritt von Personen, welche von solothurnischen Gerichten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber verurteilt worden sind, zu melden, und zwar.
von Kantonsbewohnern an das zuständige Oberamt;
von Bewohnern anderer Kantone an die betreffende Justizdirektion;
von Nichtkantonsbürgern ohne Wohnsitz an die Justizdirektion des Heimatkantons.
Art. 2
Das Oberamt verfügt die Bevormundung. Es tut dies auch dann, wenn ihm der Strafantritt von Personen gemeldet wird, welche durch ausserkantonale Gerichte zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber verurteilt worden sind, sofern wenigstens die betreffenden Inhaftierten im Kanton Solothurn Wohnsitz haben oder aber Solothurner Kantonsbürger sind und kein festes Domizil in einem anderen Kanton aufweisen.
Art. 3
Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person hört auf mit der Beendigung der Haft. Das Polizei-Departement hat dem zuständigen Oberamt oder der Justizdirektion des Wohnsitz- oder Heimatkantons Kenntnis von der Beendigung der Haft zu geben. Die Veröffentlichung der Entmündigung und deren Aufhebung im Sinne von §§ 124 und 160 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 liegt im Pflichtenkreis des Oberamtes.
Art. 4
Verfügen die Oberämter die Bevormundung von Personen, welche durch ausserkantonale Gerichte verurteilt worden sind, so haben sie sich nötigenfalls selber über die Beendigung der Haft zu vergewissern.
Art. 5
Erfolgt eine Strafvollzugsunterbrechung oder wird die Person, welche zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber verurteilt worden ist, vorzeitig bedingt auf Wohlverhalten hin entlassen, so wird die Vormundschaft nicht aufgehoben. Dieselbe dauert bei Vollzugsunterbrechung bis zur seinerzeitigen Beendigung der Reststrafe, bei vorzeitiger bedingter Entlassung auf Wohlverhalten hin bis nach Ablauf der Bewährungszeit oder bei Rückfälligkeit ebenfalls bis nach Beendigung der Reststrafe.
Art. 6
Das Polizei-Departement hat dem zuständigen Oberamt oder der Justizdirektion des Wohnsitz- oder Heimatkantons Mitteilung von der Vollzugsunterbrechung oder von der vorzeitigen bedingten Entlassung auf Wohlverhalten hin zu machen; es hat zudem auch in diesen Fällen anzuzeigen, wann die Aufhebung der Vormundschaft erfolgen kann.
Art. 7
Diese Ordnung greift ab 1. April 1924 Platz.
GS 69, 190