212.435.721
Lokalbehörden, die den Schaden aus vorbereitenden Handlungen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung festzusetzen haben
Vom 26.06.1931 (Stand 26.06.1931)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
Art. 1
Nach Massgabe von Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930, welches demnächst in Kraft tritt, werden zur Festsetzung des Schadens aus vorbereitenden Handlungen (Begehungen des Terrains, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen) als Lokalbehörden für den Kanton Solothurn bezeichnet: Die Bauadjunkte der Kreise I, II und III.
GS 72,74