212.472
Verordnung über die Führung des Grundbuches
Vom 26.09.1995 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 949 Absatz 2 und 953 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)1, auf Artikel 52 des Schlusstitels zum ZGB sowie auf §§ 10 Absatz 2 und 297 Absatz 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 19542
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung ergänzt die Grundbuchverordnung des Bundesrates vom 23. September 2011 (GBV)3.
Beide Verordnungen gelten für die Führung des eidgenössischen und des kantonalen Grundbuches (§ 398 des Gesetzes vom 10. Dezember 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19074 (aEG ZGB)), soweit für das kantonale Grundbuch nicht etwas anderes bestimmt wird.
2. Aufnahme der Grundstücke und Anlage des Hauptbuches
Art. 2 Bestand an Gebäuden, Schätzungen (Art. 20 Abs. 3 GBV)
Veränderungen im Bestand von Gebäuden, der Katasterwert und die Schätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung werden auf dem Weg der elektronischen Übermittlung periodisch bezogen.
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Art. 3 Grundstücke in mehreren Gemeinden
Liegt eine Liegenschaft in mehreren Gemeinden, so ist das Grundbuchblatt in derjenigen Gemeinde zu führen, in der der grössere Teil der Liegenschaft liegt. In der Grundstücksbeschreibung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
Art. 4 Wasserrechte (Art. 22 Abs. 1 und 71 GBV)
Die ehehaften und die auf wenigstens 30 Jahre verliehenen Wasserrechte an öffentlichen Gewässern können als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden (Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19165).
Sofern solche Rechte dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes zustehen, können sie auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks angemerkt werden.
Die grundbuchliche Behandlung der ehehaften Wasserrechte wird vom Regierungsrat verfügt.
3. Anmeldung, Einschreibung in das Tagebuch
Art. 5 Gesetzliche Pfandrechte (Art. 76 Abs. 1 GBV)
Der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts nach § 283 ff. EG ZGB wird durch die Urkunden geleistet, die zur Begründung der Forderungen, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll, nötig sind.
Art. 6 Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen
Der Grundbuchverwalter, der als Amtschreiber ein Rechtsgeschäft über Rechte an Grundstücken beurkundet, von denen sich einzelne in anderen Grundbuchkreisen des Kantons befinden, nimmt von Amtes wegen die Eintragung bei den anderen Grundbuchämtern vor. Er zieht sämtliche Gebühren und Auslagen ein und erlässt die erforderlichen Anzeigen an Beteiligte sowie die Meldungen nach § 15.
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Art. 7 Einschreibung in das Tagebuch (Art. 81 GBV)
Jede Einschreibung in das Tagebuch muss mit einem Hinweis auf die Belege versehen werden.
3bis Elektronischer Geschäftsverkehr
Art. 7bis Zulassung, Eingaben
Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39 ff. GBV ist für die Grundbuchämter zugelassen.
Eingaben an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzureichen.
4. Die Eintragungen
Art. 8 Ordnung der Belege (Art. 37 GBV)
Die vom Amtschreiber errichteten Urkunden werden nach den Bestimmungen der Amtschreibereiverordnung6 abgelegt und aufbewahrt.
Die Mutationsurkunden (Mutationsplan mit Mutationstabelle) werden fortlaufend numeriert und chronologisch abgelegt. Der Grundbuchverwalter führt darüber eine gesonderte Kontrolle.
Die übrigen Belege werden für jedes Jahr fortlaufend numeriert und chronologisch abgelegt.
Art. 9 Erbschaftsgrundstücke
Als Eigentümerin von Grundstücken, die infolge Erbganges auf mehrere Erben übergegangen sind (Art. 656 Abs. 2 ZGB), wird nach Abschluss des amtlichen Erbgangsinventars zunächst die Erbengemeinschaft eingetragen.
Änderungen im Bestand der Erbengemeinschaft werden in der Abteilung Eigentum unter Erwerbsgrund, mit einem Hinweis auf den Beleg, vermerkt.
Art. 10 …
Art. 11 Kontrolle des Grundbuchverwalters (Art. 91 Abs. 3 GBV)
Jede Eintragung im Grundbuch ist durch den Grundbuchverwalter oder eine für die Grundbuchkontrolle ermächtigte Person (§ 297 Abs. 4 EG ZGB) im System zu verifizieren.
Art. 12 Stichwort für Dienstbarkeiten und Grundlasten (Art. 98 Abs. 3 und 100 Abs. 3 GBV)
Die Aufsichtsbehörde erstellt ein Stichwortverzeichnis.
Der Grundbuchverwalter legt das Stichwort zur Bezeichnung von Dienstbarkeiten und Grundlasten im Einzelfall fest.
Art. 13 Pfandrecht in mehreren Grundbuchkreisen (Art. 110 Abs. 4 GBV)
Soll ein Grundpfandrecht auf mehreren in verschiedenen Grundbuchkreisen des Kantons gelegene Grundstücke errichtet werden, so hat der Grundbuchverwalter, der die erste Anmeldung entgegengenommen hat, von Amtes wegen die Eintragung des Pfandrechtes in den anderen Grundbuchkreisen vorzunehmen.
Art. 14 Zinsfussvermerk
Für die nach dem alten Civilgesetzbuch für den Kanton Solothurn vom 26. Februar 18917 eingetragenen Grundpfandrechte bedarf es einer Aufnahme des vereinbarten Zinsfusses ins Grundbuch nicht.
Art. 15 Meldewesen
Der Grundbuchverwalter meldet:
Handänderungen sowie grundbuchliche Vorgänge, die Auswirkungen auf die Katasterschätzung haben, dem Sekretariat der Katasterschätzung; bei Handänderungen wird auch die Gegenleistung gemeldet;
Handänderungen sowie Änderungen der Grundbuchnummer von Gebäudegrundstücken der Solothurnischen Gebäudeversicherung;
Handänderungen sowie Änderungen der Grundbuchnummer von Grundstücken mit der Anmerkung Altertümerschutz der zuständigen kantonalen Stelle;
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rechtsgeschäftliche Übertragungen von Wasserrechten an öffentlichen Gewässern dem Amt für Umwelt zuhanden des Wasserrechtskatasters;
Handänderungen, an denen eine solothurnische Gemeinde als Partei beteiligt ist, mit Angabe der Gegenleistung, dem Amt für Gemeinden;
Handänderungen an die Einwohnergemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt.
Weitere Meldungen sind in den von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fällen zu erlassen.
Art. 15bis Ausstellung von Bestätigungen bei Stockwerkeigentum
Der Amtschreiberei-Inspektor ist zuständig zur Ausstellung der in Artikel 68 Absatz 2 der eidgenössischen Grundbuchverordnung8 vorgesehenen amtlichen Bestätigung bei Stockwerkeigentum.
5. Teilung, Vereinigung und Umschreibung
Art. 16 Stockwerkeigentum
Das unter kantonalem Recht auf zwei oder mehrere Grundbuchblätter eingetragene Stockwerkeigentum an Gebäuden ist durch Vereinigung aufzuheben, sobald ein Eigentümer einen weiteren Anteil hinzuerwirbt und die Grundpfandgläubiger einer allfällig erforderlichen Rangänderung der bestehenden Pfandrechte zustimmen.
6. Aufsicht, Beschwerden
Art. 17 Organe
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Grundbuchämter richtet sich nach § 22 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999 und nach dem vom Obergericht erlassenen Pflichtenheft des Amtschreiberei-Inspektors oder der Amtschreiberei-Inspektorin.
7. Aufbewahrung und Sicherung, Daten
Art. 18 …
Art. 19 Aufbewahrung und Sicherung (Art. 36 und 37 GBV)
Die Grundbücher und die Grundbuchbelege sind dauernd sicher aufzubewahren.
…
Die Grundbücher und die Grundbuchbelege können im Staatsarchiv aufbewahrt werden.
Art. 20 …
Art. 21 2. Daten (Art. 90 GBV)
Im Grundbuch werden folgende Personendaten aufgenommen:
von natürlichen Personen: der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Zivilstand, der Heimatort oder die Staatszugehörigkeit, der Wohnort und die Adresse sowie bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen der angestammte Name oder der Name, den sie vor der Heirat bzw. vor der Eintragung der Partnerschaft trugen;
von juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder der Name, der Sitz mit Adresse und die Rechtsform, sowie die UID.
Art. 22 …
Art. 23 …
8. Besondere Bestimmungen zur Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung
Art. 24 Grundsatz, Datenschutz und Datensicherheit
Das Grundbuch wird mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt.
Der Schutz und die Sicherung der Daten des EDV-Grundbuches richten sich nach dem vom Regierungsrat genehmigten Konzept (Art. 35 GBV).
Die Rechtsgrundausweise für Grundbucheinträge sind laufend vollständig elektronisch zu erfassen.
Art. 25 …
Art. 26 …
Art. 26bis Elektronischer Zugang und Sperrrecht (Art. 27 GBV)
Aus den ohne Interessennachweis einsehbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuches gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a GBV sind elektronisch öffentlich zugänglich:
a) die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
b) der Eigentümer:
1. bei natürlichen Personen: der Name und die Vornamen;
2. bei juristischen Personen sowie bei Kollektiv- und bei Kommanditgesellschaften: die Firma oder der Name;
c) die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
Der elektronische Abruf der Daten darf nur grundstücksbezogen erfolgen. Serienabfragen sind unzulässig.
Der elektronische Zugang auf Daten im Sinne dieser Bestimmung ist auf Antrag eines Eigentümers zu sperren.
Art. 27 Datenbezug, erweiterter elektronischer Zugang, Entzug der Zugriffsberechtigung, Meldewesen (Art. 20, 28, 29 und 30 GBV)
Das Grundbuchamt darf die Daten der Grundstücksbeschreibung sowie die Adressen der Personen, denen Rechte an Grundstücken zustehen, auf dem Weg der elektronischen Übermittlung beziehen (Art. 20 Abs. 3 GBV).
Das Finanzdepartement bewilligt den erweiterten Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs im elektronischen Abrufverfahren. Das Finanzdepartement schliesst mit den Zugriffsberechtigten eine Vereinbarung nach Artikel 29 GBV ab.
Werden die bezogenen Daten missbräuchlich verwendet, so entzieht das Finanzdepartement die Zugriffsberechtigung mittels beschwerdefähiger Verfügung (Art. 30 Abs. 3 GBV).
Meldungen des Grundbuchverwalters nach § 15 dürfen elektronisch übermittelt werden.
Art. 28 Meldung von Änderungen (Art. 15 GBV)
Das Finanzdepartement meldet dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht wesentliche Änderungen des Systems zur Führung des EDV-Grundbuchs.
9. Schlussbestimmungen
Art. 29 Änderungen bisherigen Rechts
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die §§ 20bis - 20sexies, 40 - 147, 148 - 152 sowie 155 der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches vom 3. Dezember 19409;
die Weisung des Regierungsrates an die Grundbuchämter über die grundbuchliche Behandlung der Gebäudeschätzung vom 25. Mai 195410.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.
Sie tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Grundbuch auf Papier nach der Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch in der Fassung vom 23. November 199411 geführt.
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 3. Januar 1996. Die Einspruchsfrist ist am 14. Dezember 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 19. Januar 1996. Bundesgenehmigung der Änderung vom 6. November 2006 am 3. Januar 2007 (EJPD).
GS 93, 655