333.161.2

Kostgelder und Pekuliumsansätze in den Konkordatsanstalten und Bezirksgefängnissen

Kostgelder und Pekuliumsansätze in den Konkordatsanstalten und Bezirksgefängnissen Beschluss der Konkordatskonferenz vom 19. November 1974

1. Kostgelder

1 Die Kostgelder werden ab 1. Januar 1976 ) wie folgt neu festgesetzt: Franken a) Straf- und Verwahrungsanstalten für Männer 30 b) Anstalten in Hindelbank 35 c) Arbeitserziehungsanstalt Arxhof 36 d) Bezirksgefängnisse 15-30

Die Anstaltsleitungen werden ermächtigt, die Aufwendungen für den Zahnarzt sowie die psychiatrisch/psychologische Betreuung und Behandlung weiter zu verrechnen. Von der einweisenden beziehungsweise zah- 2 lungspflichtigen Behörde ist eine Kostengutsprache einzuholen. )

2. Pekulium

Das durchschnittliche Pekulium pro Arbeitstag wird ab 1. Januar 1976 auf

12.

Franken festgesetzt.