411.261.1

Beitritt zur interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997

Beitritt zur interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 KRB vom 1. Juli 1998

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Ver- 1 einbarung über Hochschulbeiträge vom 30. November 1980 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

29. April 1998

beschliesst:

1.

Der Kanton Solothurn tritt der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bei.

2.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, den erforderlichen Kredit in den Voranschlag zur Staatsrechnung aufzunehmen, erstmals im Jahre 1999 (Kredit 6360-361.00, Beitrag an die Hochschulen).

3.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

4.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum; der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Die Referendumsfrist ist am 15. Oktober 1998 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1999. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Oktober 1998.