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Verwaltungsvereinbarung der Kantone Bern und Solothurn über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Regionalstelle für Schulpsychologie und Erziehungsberatung im bernischen Amtsbezirk Laufen und in der solothurnischen Amtei Dorneck- Thierstein

Verwaltungsvereinbarung der Kantone Bern und Solothurn über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Regionalstelle für Schulpsychologie und Erziehungsberatung im bernischen Amtsbezirk Laufen und in der solothurnischen Amtei Dorneck- Thierstein Vom 26. September/17. Oktober 1973

Der Kanton Bern vertreten durch Regierungspräsident und Staatsschreiber, der Kanton Solothurn vertreten durch Landammann und Staatsschreiber,

schliessen folgende Vereinbarung ab:

I. Errichtung der Regionalstelle, Sitz und Aufgaben

Art. 1 Errichtung und Sitz

Für den bernischen Amtsbezirk Laufen und für die solothurnische Amtei Dorneck-Thierstein wird eine Regionalstelle für Schulpsychologie und Erziehungsberatung (nachgenannt Regionalstelle) mit Sitz in Breitenbach errichtet.

Art. 2 Aufgaben

a) im allgemeinen Die Regionalstelle nimmt sich der einer besonderen Erziehung bedürftigen Kinder an. Sie steht Eltern, Lehrern und Kindergärtnerinnen sowie Behörden im Rahmen des bernischen Dekrets betreffend die Erziehungsberatung vom 4. November 1964 und der solothurnischen Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 1. Juni 1973 zur Verfügung.

Art. 3 b) im besonderen

Die besonderen Aufgaben werden in Richtlinien festgehalten, die von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und vom Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gemeinsam erlassen werden.

Art. 4 Anwendbares Recht

Untersuchung und Behandlung richten sich nach den Bestimmungen des Kantons, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.

Art. 5 Zusammenarbeit mit dem jugendpsychiatrischen Dienst

Die Zusammenarbeit mit einer jugendpsychiatrischen Dienststelle muss, gegebenenfalls durch besondere Vereinbarungen, sichergestellt sein.

II. Personal und Räumlichkeiten

Art. 6 Personal

Die Regionalstelle wird mit einem Schulpsychologen-Erziehungsberater im Vollamt und einer Sekretärin im Halbamt besetzt.

Die Regierungsräte der beiden Kantone können bei Bedarf weitere Stellen schaffen.

Art. 7 Wahlvoraussetzungen

Wählbar sind Bewerber, die die Wahlvoraussetzungen beider Kantone erfüllen.

Art. 8 Wahl

Die Wahl der Schulpsychologen-Erziehungsberater und des übrigen Personals erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der bernischen Erziehungsberatungskommission und des solothurnischen Erziehungs-Departements durch die Regierungsräte der beiden Kantone.

Art. 9 Anstellungsbedingungen

Hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses gelten die Vorschriften für das solothurnische Staatspersonal.

Art. 10 Pensionskasse

Die Arbeitgeberbeiträge für die Pensionskasse werden von den beiden Kantonen im Verhältnis nach § 16 getragen.

Bewerber, die bei ihrer Anstellung Mitglied der bernischen Pensionskasse sind, können ihr weiterhin angehören.

Art. 11 Räumlichkeiten

Der Kanton Solothurn sorgt für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten in Breitenbach. Ferner werden von bernischer Seite in Laufen Räume für eine Zweigstelle eingerichtet.

III. Aufsicht

Art. 12 Aufsicht

Die Aufsicht über die Regionalstellen wird durch den kantonalen Schulinspektor des Kantons Solothurn in Zusammenarbeit mit der bernischen Erziehungsberatungskommission ausgeübt.

IV. Finanzielles

Art. 13 Voranschlag

Die Regionalstelle hat jährlich ein Budget zu erstellen, das dem Erziehungsdirektor des Kantons Bern und dem Leiter des schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn je zuhanden des Voranschlages zur Staatsrechnung einzureichen ist.

Art. 14 Besoldung

Die Besoldung des Personals erfolgt durch die Staatskasse des Kantons Solothurn.

Art. 15 Kredite

Die Regionalstelle verwendet die Kredite im Rahmen des Voranschlages. Die entsprechenden Anweisungen sind dem solothurnischen Erziehungs- Departement zuhanden der Finanzverwaltung einzureichen.

Art. 16 Kostentragung

Sämtliche Kosten werden auf die beiden beteiligten Kantone aufgeteilt. Davon übernehmen der Kanton Bern einen Drittel und der Kanton Solothurn zwei Drittel.

Art. 17 Rechnungsstellung

Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn stellt der Erziehungsdirektion des Kantons Bern jeweils für das abgelaufene Jahr bis zum folgenden 31. März Rechnung.

V. Schlussbestimmungen

Art. 18 Kündigung

Die vorliegende Vereinbarung kann auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

Art. 19 Gesetzessammlung

Die Verwaltungsvereinbarung wird in die Gesetzessammlungen der Kantone Bern und Solothurn aufgenommen.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit der Beschlussfassung durch die Regierungsräte der beiden Kantone in Kraft.

Inkrafttreten am 17. Oktober 1973 4