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Erteilung von Fremdsprachenunterricht an Bezirksschulen durch Lehrer ohne entsprechenden Lehrausweis
Erteilung von Fremdsprachenunterricht an Bezirksschulen durch Lehrer ohne entsprechenden Lehrausweis RRB vom 5. Juni 1970
1.
Lehrer, die ohne den entsprechenden Ausweis an Bezirksschulen in einer zweiten Fremdsprache unterrichten, haben sich vor Aufnahme des Unterrichts zur Besprechung der Lehrmittel- und Methodenwahl mit den Experten der Prüfungskommission in Verbindung zu setzen.
2.
Sie haben den entsprechenden Ausweis innert 2 Jahren seit Aufnahme des Unterrichts zu erwerben. Für die nähern Bestimmungen in Bezug auf die abzulegende Prüfung ist § 5 Absatz 2 des Reglementes für die Patentprüfungen von Bezirkslehrern des Kantons Solothurn vom 10. Oktober1
1939.
) massgebend.
3.
Das Erziehungs-Departement kann für diesen Unterricht besondere Inspektoren einsetzen.