414.113.42

Zahl der Parallelen an der Lehrerbildungsanstalt und Führung von Sonder- und Umschulungskursen

Vom 30.06.1976 (Stand 01.08.1989)

Art. 1

Art. 2

Der Regierungsrat behält sich vor, Sonderkurse zur Ausbildung von Inhabern eines Maturitätsausweises oder Umschulungskurse für Berufsleute zu führen. Deren Dauer wird in einem besonderen Beschluss geregelt. Ob ein Kurs durchgeführt wird, entscheidet der Regierungsrat spätestens bis 31. Dezember des vorangehenden Jahres.

Art. 3

Der Regierungsratsbeschluss vom 18. Mai 1973 wird aufgehoben.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 8. Juli 1976.

GS 87, 85