414.114.1

Verkürzung der Schuldauer an den Maturitätsschulen durch Streichung des Maturahalbjahres

Vom 02.07.1997 (Stand 01.08.1998)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909 und § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 1963

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 11. März 1997

beschliesst:

Art. 1

Die Zahl der Jahreskurse am Gymnasium beträgt sieben, an der Oberrealschule und am Wirtschaftsgymnasium vier.

Art. 2

Der erste MAR-konforme und um das Maturahalbjahr verkürzte Ausbildungsgang beginnt im August 1998 und endet im Sommer 2002.

Art. 3

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Art. 4

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 1997 unbenutzt abgelaufen.

GS 94, 208