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Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe

414.117.1 Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe Vom 1. April 1990

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 und in Ausführung von Artikel 105 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von 1 Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 18. April 1989 )

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Gymnasialer Unterricht auf der Unterstufe nach den Maturitätstypen A und B wird erteilt: 1. an den Kantonsschulen Olten und Solothurn, 2. am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen.

Er kann Bezirksschulen übertragen werden.

Die Ausgestaltung des Unterrichts richtet sich nach der einschlägigen Gesetzgebung.

Art. 2 Bewilligung für gymnasialen Unterricht auf der Unterstufe an Bezirksschulen

Gemeinden, die allein oder in Verbindung mit andern Gemeinden an ihren Bezirksschulen gymnasialen Unterricht auf der Unterstufe anbieten, bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates.

Bewilligungen werden erteilt, wenn insbesondere

  1. die Schulwegverhältnisse dafür sprechen,

  2. auf Dauer Klassen mit angemessenem Bestand gewährleistet sind ,

  3. für Schüler, die eine Mittelschule mit Anschluss an die Bezirksschule besuchen wollen, eine ausreichende Vorbereitung sichergestellt ist und

  4. ein zweckmässiger Betrieb des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe an den Kantonsschulen in Olten und Solothurn sowie am regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein gewährleistet bleibt.

Der Regierungsrat legt das Einzugsgebiet für den Besuch des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe fest.

Art. 3 Beiträge der Gemeinden

Die Einwohnergemeinden leisten Beiträge an die Aufwendungen des Kantons im Rahmen des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe (Typen A und B).

1) KRV 1989 S. 1115, 1213.

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Art. 4 Kantonsbeiträge an Bezirksschulen mit gymnasialem Unterricht auf der Unterstufe

Bieten Bezirksschulen gymnasialen Unterricht auf der Unterstufe (Typus A und B) an, erhalten sie vom Kanton einen Beitrag.

Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl Schüler, die den Unterricht besuchen.

Für die Berechnung des Beitrages gilt derselbe Schulgeldansatz, der für die Festsetzung der Gemeindebeiträge gemäss § 3 massgebend ist.

Besonderheiten von Bezirksschulen, die aus regionalen Gründen Kandidaten auf den Übertritt an ausserkantonale öffentliche Maturitätsschulen der Typen A und B vorbereiten, sind bei der Festlegung des Kantonsbeitrages zu berücksichtigen.

Art. 5 Kantonsbeiträge für die Ausbildung im 9. Schuljahr

Bezirksschulen, die aus regionalen Gründen im 9. Schuljahr Kandidaten auf den Übertritt an ausserkantonale öffentliche Maturitäts- oder Handelsschulen vorbereiten, erhalten vom Kanton einen Beitrag.

Der Beitrag richtet sich nach den für diesen Unterricht aufgrund der besonderen Stundentafel erforderlichen Besoldungskosten.

Art. 6 Zuständigkeit

Der Kantonsrat regelt die wesentlichen Einzelheiten.

Art. 7 Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Art. 10 Absatz 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 1

29. August 1909 ) wird aufgehoben.

Art. 8 Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. August 1990 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 5. April 1990 2