414.251

Verordnung über die Pflichten der Inspektoren der Kantonsschulen

414.251 Verordnung über die Pflichten der Inspektoren der Kantonsschulen RRB vom 5. Juli 1974

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1909

beschliesst :

Art. 1 Den Inspektoren der Kantonsschulen obliegen folgende Aufgaben:

  1. sie überwachen den Unterricht der ihnen zugeteilten Lehrkräfte und besuchen diese jährlich mindestens einmal im Unterricht;

  2. sie unterstützen und beraten die Lehrkräfte in ihrer Lehrtätigkeit;

  3. sie prüfen, ob der Unterricht den Lehrzielen entspricht, und machen allfällige Anregungen zuhanden des Lehrers und des Rektors;

  4. sie erstatten auf Verlangen des Rektors einen schriftlichen Bericht über den Unterricht einzelner Lehrer zuhanden des Erziehungs- Departementes mit Kopie an die betreffenden Lehrer und an den Rektor.

Art. 2 Der zuständige Rektor, die zuständige Aufsichts- oder Prüfungskommission und das Erziehungs-Departement können den Inspektoren weitere

Aufgaben übertragen.

Art. 3 Diese Verordnung tritt am 16. August 1974 in Kraft.

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