414.441.1

Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium

Vom 02.03.1973 (Stand 01.08.2003)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1909

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für Schüler und Schülerinnen des Untergymnasiums (inklusive der progymnasialen Züge an den Bezirksschulen).

Art. 3 Nachträgliche Änderung von Beschlüssen

Beschlüsse über Notengebung, Aufnahme und Promotion dürfen nachträglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch einen Lehrer oder beim Beschluss durch die Konferenz nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind.

Art. 4 Beschwerden

Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden.

2. Aufnahme

2.1.

Art. 5 Zuständige Instanzen

Bei Aufnahme aufgrund eines Aufnahmeverfahrens mit Aufnahmeprüfung entscheidet die Prüfungskonferenz, bei Aufnahmeverfahren ohne Prüfung die Abteilungskonferenz.

Art. 6 Zeitpunkt der Aufnahme

Neue Schüler werden in der Regel auf Beginn des Schuljahres aufgenommen.

Frist und Bedingungen für die Anmeldung werden jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.

Während des Schuljahres werden Schüler nur aufgenommen, wenn besondere Gründe vorliegen.

Art. 7 Voraussetzungen für die Aufnahme in die erste Klasse

Die Aufnahme in die erste Klasse des Untergymnasiums setzt im Regelfall den Besuch der fünften Klasse der Primarschule voraus.

Art. 8 Aufnahmeprüfung

Die Aufnahmeprüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt.

Bei der Prüfung werden nicht nur die vorhandenen Kenntnisse, sondern auch die allgemeinen geistigen Fähigkeiten der Schüler berücksichtigt.

Art. 9 Wiederholung des Aufnahmeverfahrens

Das Aufnahmeverfahren für das Untergymnasium kann nur einmal wiederholt werden.

Art. 10 Information der Eltern und der vorbereitenden Schulen

Die Rektoren sind verantwortlich, dass die Eltern und die vorbereitenden Schulen über die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme sowie über die Organisation und die Durchführung der Aufnahmeprüfung rechtzeitig unterrichtet werden.

Art. 11 Aufnahme in eine höhere Klasse

Jede Aufnahme in eine höhere Klasse erfolgt provisorisch für ein Semester. Für Nacharbeit in einzelnen Fächern kann den Schülern in besonderen Fällen eine längere Frist eingeräumt werden.

Schüler einer auswärtigen eidgenössischen oder kantonal anerkannten Schule können in der Regel nur in die Klasse der Kantonsschule eintreten, in der sie ihre Studien fortsetzen können; befinden sie sich im Definitivum, so kann der Rektor eine Aufnahmeprüfung erlassen. Wird eine Prüfung durchgeführt, so legt der Rektor die Fächer fest.

Schüler, die in eine höhere Klasse eingetreten sind, werden definitiv aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters die Bedingungen nach § 30 erfüllen; erfüllen sie diese nicht, entscheidet die zuständige Konferenz, ob sie das Untergymnasium verlassen müssen oder ob sie in eine untere Klasse zurückversetzt werden.

Art. 12 Aufnahme von Fremdsprachigen

Schüler, die als Fremdsprachige oder auf Grund ihres Ausbildungsganges dem Unterricht noch nicht in allen Fällen zu folgen vermögen, können für eine bestimmte Zeit als Präparanden aufgenommen werden.

Art. 13 Hospitanten

Aus der Schulpflicht entlassene Schüler, die nicht alle Fächer belegen wollen, können auf begründetes Gesuch hin vom zuständigen Rektor als Hospitanten für eine beschränkte Zeit aufgenommen werden. Er bestimmt die Fächer, welche der Hospitant im Minimum zu besuchen hat.

2.2.

Art. 14 Aufnahmeverfahren

Die Zulassung zur ersten Klasse des Gymnasiums stützt sich auf eine Aufnahmeprüfung und auf die Schülerbeurteilung der bisherigen Lehrkräfte.

Geprüft werden Deutsch und Rechnen. Massgebend ist der Bildungsplan der fünften Klasse der Primarschule. Für Schüler aus höheren Klassen können die Anforderungen heraufgesetzt werden.

Art. 14bis Form der Aufnahme

Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums erfolgt provisorisch.

Die Schüler werden definitiv aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters und am Ende des zweiten Semesters die Bedingungen nach § 30 erfüllen. Sie werden, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen, am Ende des ersten Semesters aus der Abteilung entlassen, am Ende des zweiten Semesters nicht befördert.

2.3.

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

2.4.

Art. 19

Art. 19bis

3. Zeugnisse, Promotion und Entlassung

Art. 20 Aufgabe der Zeugnisse; Form der Noten

Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung, Fleiss und Betragen in den einzelnen Fächern sowie über allgemeines Betragen in der Schule.

Noten für Leistungen sind:

  1. 6 = sehr gut

  2. 5 = gut

  3. 4 = genügend

  4. 3 = ungenügend

  5. 2 = schwach

  6. 1 = sehr schwach

Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5–6, 4–5 undsoweiter. Andere Zwischenstufen sind unzulässig.

Noten für Fleiss und Betragen sind:

  1. 1 = gibt zu keinen Bemerkungen Anlass

  2. 2 = unbefriedigend

  3. 3 = schlecht

Zwischenstufen sind 1–2 und 2–3.

Fleiss- und Betragensnoten werden nur gesetzt, wenn sie von 1 abweichen.

Art. 21 Zuständige Instanz

Für die Festsetzung der Zeugnisnoten und für die Beschlüsse in Promotionsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig.

Der Rektor hat die Notengebung zu überprüfen. Auf seinen begründeten Antrag hin kann die Konferenz nach Anhörung des betreffenden Lehrers Änderungen vornehmen.

Verminderte allgemeine Betragensnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt. Anlass dazu kann auch eine Häufung verminderter Betragensnoten in den einzelnen Fächern geben.

In Härtefällen kann die Klassenkonferenz zugunsten des Schülers von den §§ 30–35 abweichende Regelungen treffen.

Art. 22 Zeugnistermine

Zeugnisse werden am Ende jedes Semesters ausgestellt.

Pro Semester sind wenigstens soviele schriftliche Leistungen zu bewerten, wie das Fach in diesem Semester Wochenstunden zählt.

Art. 23

Art. 24 2. Weitere Fälle

Geben Leistungen und Fleiss eines Schülers zu Beanstandungen Anlass, so werden die Eltern auch zwischen den Zeugnisterminen angemessen, in den Fällen der §§ 32 Absatz 3 und 33 Absatz 1 schriftlich benachrichtigt.

Art. 25 Promotionsfächer

Promotionsfächer des Untergymnasiums sind:

  1. erste Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Mathematik, Geschichte, Geographie;

  2. zweite Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie;

  3. dritte Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie.

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30 Promotionsbedingungen

Voraussetzungen für die Promotion sind, wobei allein die Promotionsfächer nach § 25 zählen:

  1. Der Notendurchschnitt darf nicht weniger als 4,0 betragen;

  2. Die Summe der drei tiefsten Noten muss 11 erreichen und das Zeugnis darf keine Note unter 2-3 aufweisen.

Art. 31 Schüler im Definitivum

Schüler im Definitivum werden am Schluss des Schuljahres definitiv befördert, wenn sie die Bedingungen nach § 30 erfüllen. Sie werden am Ende des Schuljahres provisorisch befördert, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen.

Art. 32 Schüler im Provisorium

Schüler im Provisorium werden am Ende des Schuljahres definitiv befördert, nach dem ersten Semester ins Definitivum versetzt, wenn sie die Bedingungen nach § 30 erfüllen.

Sie werden am Ende des Schuljahres nicht befördert, nach dem ersten Semester zurückversetzt, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen.

Sie werden, sofern sie die Bedingungen nach § 30 beim nächsten Zeug-nistermin erfüllen, beim übernächsten aber erneut nicht erreichen, sofort zurückversetzt beziehungsweise nicht befördert.

Das Provisorium beim Eintritt in die erste Klasse des Untergymnasiums wird nicht angerechnet.

Art. 33 Repetenten

Repetenten beginnen die Klasse im Provisorium. Sie werden aus der Abteilung entlassen, wenn sie beim nächsten oder beim übernächsten Zeugnistermin nicht ins Definitivum versetzt oder nicht definitiv befördert werden können.

Repetenten, die in einer späteren Klasse nach Versetzung ins Provisorium die Bedingungen nach § 30 nicht erreichen, werden aus der Abteilung entlassen.

Repetitionen an andern Schulen werden sinngemäss angerechnet.

Art. 34

Art. 35 Besuch von Freifächern

Freifächer dürfen nur so lange belegt werden, als der Schüler darin mindestens die Note 4 erreicht. Wenn er in den Promotionsfächern ungenügende Leistungen aufweist, kann ihm die Klassenkonferenz die Teilnahme an Freikursen untersagen.

Art. 36 Weiterbesuch des Unterrichts als Hospitant

Schülern, die aus einer Abteilung auszutreten gedenken, kann der Rektor auf begründetes Gesuch erlauben, den Unterricht als Hospitanten nach einem festzulegenden Stundenplan zu besuchen.

Art. 37

4. Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung geltender Bestimmungen

Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Reglement über Aufnahme und Promotion der Schüler an den Kantonsschulen Solothurn und Olten (Promotionsreglement) vom 14. September 1960 werden aufgehoben, soweit sie Gymnasium, Oberrealschule, Wirtschaftsgymnasium, Handelsschule (Diplomabteilung und Verkehrsschule) betreffen.

Art. 38bis

Art. 39 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 16. April 1973 in Kraft.

5. Übergangsbestimmung zur Revision vom 24. März 1983

Art. 40

GS 86, 55