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Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung von Personen des Ausbildungskurses für Berufsleute am Kindergärtnerinnenseminar
Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung von Personen des Ausbildungskurses für Berufsleute am Kindergärtnerinnenseminar (Promotionsreglement der Kantonsschulen IV)
Vf des Erziehungs-Departementes vom 1. Oktober 1992
Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1 1909 )
verfügt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrer, die an einer Klasse unterrichten, unter dem Vorsitz des Leiters, wobei nur die Lehrer der Schülerin, die zur Diskussion steht, das Stimmrecht haben. Ferner können auch die Praxislehrerinnen zu den Konferenzen mit beratender Stimme beigezogen werden.
Prüfungskonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte und Experten, welche an der Aufnahmeprüfung beteiligt sind, unter dem Vorsitz des Leiters. Die Lehrkräfte und Experten werden vom Leiter bestimmt.
Art. 2 Änderung von Beschlüssen
Beschlüsse über Notengebung, Promotion und Übertritt in den Hauptkurs dürfen nachträglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch einen Lehrer oder beim Beschluss durch die Konferenz nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind.
Art. 3 Beschwerden
Gegen Verfügungen des Leiters des Kindergärtnerinnenseminars sowie gegen Beschlüsse der Klassenkonferenz und der Aufsichtskommission aufgrund dieses Reglementes kann innert 10 Tagen beim Erziehungs- Departement Beschwerde eingereicht werden. Gegen Verfügungen des Erziehungs-Departementes kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Art. 4 Gliederung des Ausbildungskurses
Der Ausbildungskurs gliedert sich in drei Ausbildungsteile, nämlich:
1. sechsmonatiger Vorkurs in Form einer berufsbegleitenden Ausbildung, die 8–12 Wochenstunden umfasst und ein zweiwöchiges Praktikum einschliesst; 2. dreisemestriger Hauptkurs (Seminarphase); 3. unterrichtspraktische Phase von einem Semester im Anschluss an den Hauptkurs, mit einem Tag pro Woche theoretischer, praxisbegleitender Ausbildung im Seminar.
II. Bestimmungen für die Aufnahme
1. Aufnahme in den Vorkurs
Art. 5 Voraussetzungen für die Aufnahme
In den Vorkurs wird aufgenommen, wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat.
Art. 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung
Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer
eine mindestens 3jährige Berufslehre abgeschlossen hat;
mindestens 25 Jahre alt ist;
wenigstens vier Jahre im Beruf oder im Haushalt tätig war;
über die erforderliche körperliche und geistig-psychische Eignung verfügt;
sich über Arbeit mit Vorschulkindern ausweisen kann, z. B. als Mutter, Gruppenleiterin von Pfadfinderabteilungen, Mitarbeiterin auf Kinderspielplätzen;
als Bewerberin mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons sich schriftlich bereit erklärt, das indexgebundene Schulgeld pro Jahr zu bezahlen.
Die Aufsichtskommission kann in Ausnahmefällen Kandidatinnen zur Aufnahmeprüfung zulassen, die einzelne der in Absatz 1 literae a-e genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Art. 7 Aufnahmeprüfung 1. Publikation
Frist und Bedingungen für die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung sind von der Schule jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntzugeben.
Art. 8 . 2. Termin und Ort
Die Aufnahmeprüfung findet im Monat November in Solothurn statt.
Art. 9 . 3. Inhalt
Die Aufnahmeprüfung besteht aus folgenden Fächern: − Deutsch: schriftlich − Deutsch: mündlich (Hochsprache und Mundart) − Singen/Musik − Zeichnen − Werken − Praxis im Kindergarten
Art. 10 . 4. Durchführung der Aufnahmeprüfung
Die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegt der Prüfungskonferenz.
Art. 11 . 5. Voraussetzung für das Bestehen der Aufnahmeprüfung
Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung gelten folgende Bedingungen:
der Notendurchschnitt in den sechs Prüfungsfächern muss mindestens 4,0 betragen;
die Abweichung von 4 bei den ungenügenden Noten darf insgesamt nicht mehr als einen ganzen Punkt erreichen.
Art. 12 Aufnahmeentscheid
Über die Aufnahme entscheidet das Erziehungs-Departement auf Antrag der Prüfungskonferenz.
Die Aufnahme in den Vorkurs erfolgt provisorisch.
2. Aufnahme in den Hauptkurs
Art. 13 Aufnahme in den Hauptkurs
In den Hauptkurs kann eintreten, wer
den Vorkurs besucht hat,
die Bedingungen von § 22 erfüllt und
sich für den Kindergärtnerinnenberuf eignet.
Die Aufnahme in den Hauptkurs erfolgt definitiv.
III. Zeugnisse, Promotion, Entlassung
1. Allgemeines
Art. 14 Inhalt der Zeugnisse, Noten für Leistung und Arbeitshaltung
Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung und Arbeitshaltung in der Schule.
Noten für Leistungen sind:
= genügend
= ungenügend
= schwach
= sehr schwach Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5–6, 4–5, usw. Andere Zwischenstufen sind unzulässig.
Noten für Arbeitshaltung sind:
= gibt zu keinen Bemerkungen Anlass
= unbefriedigend
= schlecht
Zwischenstufen sind 1–2 und 2–3.
Art. 15 Notengebung
Für Leistungen, die ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbracht werden, kann die Note 1 gesetzt werden.
Der Leiter hat die Notengebung zu überprüfen. Er kann auf begründeten Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung des betreffenden Lehrers Änderungen vornehmen.
Art. 16 Arbeitshaltung
Bei der Arbeitshaltung werden beurteilt: − Einstellung zur Ausbildung; − Verhältnis des Aufwandes zum geforderten Arbeitsauftrag; − Sorgfältigkeit bei der Arbeitsweise; − Gründlichkeit bei der Erfüllung des Arbeitsauftrages; − Einhaltung von Terminen; − Pünktlichkeit.
Noten zur Arbeitshaltung werden nur gesetzt, wenn sie von 1 abweichen.
Art. 17 Zuständige Instanz
Für die Beschlüsse in Promotionsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig.
Art. 18 Besondere Berichte
Geben Leistungen oder Arbeitshaltung einer Studierenden zu Beanstandungen Anlass, wird die betreffende Studierende auch zwischen den Zeugnisterminen nach vorausgehendem Gespräch mit dem Leiter schriftlich benachrichtigt.
Ferner ist die Studierende während des Hauptkurses, insbesondere am Ende des ersten Jahres, schriftlich zu informieren, wenn schwere Bedenken über die Eignung zum Beruf als Kindergärtnerin auftauchen.
Art. 19 Zwischenbericht
Am Ende jedes Semesters des Hauptkurses erhält jede Studierende zusätzlich zum Zeugnis einen mündlichen oder schriftlichen Zwischenbericht über Leistung und Arbeitshaltung.
2. Vorkurs
Art. 20 Zeugnistermin
Nach vier Monaten wird ein Zeugnis ausgestellt.
Art. 21 Massgebende Fächer
Massgebende Fächer sind: − Deutsch: schriftlich − Werken/Zeichnen − Naturkunde − Praxis
Der Besuch der massgebenden Fächer erfolgt bedarfsorientiert, d.h., der Besuch jener Fächer, in denen die Studierende an der Aufnahmeprüfung die Note 5,5 und besser erzielt hat, ist fakultativ. Wird das entsprechende Fach nicht besucht, ist die an der Aufnahmeprüfung erzielte Note für die Berechnung der Zeugnisnote massgebend.
Art. 22 Noten
Für die Aufnahme in den Hauptkurs gelten bezüglich der Noten folgende Bedingungen:
der Notendurchschnitt in den Fächern nach § 21 muss mindestens 4,0 betragen;
die Abweichung von 4 bei den ungenügenden Noten darf insgesamt nicht mehr als einen halben Punkt erreichen und
die Note im Fach Praxis darf nicht unter 4 fallen.
Wer die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erreicht, wird aus dem Vorkurs entlassen.
3. Hauptkurs
Art. 23 Dauer des Hauptkurses
Der Hauptkurs dauert drei Semester.
Art. 24 Zeugnisse
Die Zeugnisse werden am Ende jedes Semesters ausgestellt.
Art. 25 Promotionsfächer
Promotionsfächer sind: − Pädagogik/Psychologie − Didaktik/Methodik − Deutsch − Rhythmik − Naturkunde − Zeichnen − Werken/Gestalten − Turnen − Musik − Instrumentalspiel − Kultur- und Religionskunde
Art. 26 Promotionsbedingungen
Ins nächste Semester kann übertreten, wer in den Promotionsfächern gemäss § 25
einen Notendurchschnitt von wenigstens 4,0 erreicht,
bei den ungenügenden Noten insgesamt nicht mehr als einen Punkt unter 4 aufweist und
bezüglich Arbeitshaltung und Eignung die Erfordernisse an eine zukünftige Kindergärtnerin erfüllt.
Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 27 Ergänzendes Recht
Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung
der Kindergärtnerinnen vom 8. Juli 1977. )
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
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