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Verordnung über die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehrkräfte an der kantonalen Uhrmacherschule Solothurn

416.355.2 Verordnung über die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehrkräfte an der kantonalen Uhrmacherschule Solothurn RRB vom 9. August 1994

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 Absatz 1 litera a des Gesetzes über die Berufsbildung und 1 die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ) und § 54 des Gesetzes 2 über das Staatspersonal vom 27. September 1992 )

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehrkräfte an der kantonalen Uhrmacherschule.

Im übrigen gelten für das Dienstverhältnis die Bestimmungen für die Lehrkräfte an den kantonalen Berufsschulen.

Art. 2 Unterrichtserteilung und Besoldungsfestsetzung

Die Praxislehrkräfte erteilen zu 80% Werkstatt- und zu 20% Berufsschulunterricht.

Für den Werkstattunterricht wird die Besoldung in der Lohnklasse 13, für den Berufsschulunterricht in der Lohnklasse 19 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-,

Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986 ) festgesetzt.

Voraussetzung zur Besoldungsfestsetzung nach Absatz 2 ist der erfolgreiche Abschluss der regionalen Methodikkurse I und II, die innert drei Jahren seit Aufnahme der Schultätigkeit besucht werden müssen. Sonst wird die Besoldung in der Lohnklasse 13 der Besoldungsverordnung festgesetzt.

Art. 3 Wöchentliche Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit für Praxislehrkräfte beträgt 38 Stunden (ohne Vorbereitung des Unterrichts) verteilt auf viereinhalb Tage.

Art. 4 Ferien

Die Praxislehrkräfte an der Uhrmacherschule Solothurn haben pro Schuljahr Anspruch auf acht Wochen Ferien.

Über den Einsatz der Praxislehrkräfte während der 4 Wochen, die in die schulfreie Zeit fallen, entscheidet der Rektor oder die Rektorin der Uhrmacherschule in Absprache mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.

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Art. 5 Studienurlaub

Der Studienurlaub richtet sich nach §§ 32 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 19. Au-

gust 1986 ).

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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