416.961

Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich

Vom 22.09.1985 (Stand 26.09.1985)

Der Kantonsrat von Solothurn

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 12. März 1985

beschliesst:

Art. 1 Beteiligung

Der Kanton beteiligt sich an der interkantonalen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich.

Art. 2 Zuständigkeit des Kantonsrates

Der Kantonsrat wird ermächtigt,

  1. die interkantonale Vereinbarung einschliesslich der Übergangsvereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich abzuschliessen;

  2. die zukünftigen Revisionen der Vereinbarung vorzunehmen;

  3. die nötigen Kredite zu beschliessen.

Für Bauten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum vorbehalten.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation der Abstimmungsergebnisse in Kraft.

Inkrafttreten am 26. September 1985.

GS 90, 122