419.453
Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn
419.453 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn1 RRB vom 22. April 1909
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung des Gesetzes über den Allgemein en Schulfonds des Kan- 2 tons Solothurn ) vom 21. März 1909
beschliesst: 3
Art. 1 . ... )
§§ 2–8. )
Art. 9 II. Arbeitslehrerinnen
Der Anspruch der Arbeitslehrerinnen auf die Besoldung wird der zahlungspflichtigen Einwohnergemeinde gegenüber je auf Monatsende fäl-
lig. ) 6
Art. 10 . .... )
Art. 11 IV. Übergangsbestimmung
Von der Schuld des Allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn an die Staatskasse, die auf 1. Mai 1909 erlischt und abzuschreiben ist, wird der Markzins vom 15. September 1908 bis 1. Mai 1909 erhoben und pro 1908 als vorjähriger Ausstand, pro 1509 als diesjähriger Ertrag verrechnet.
Art. 12 V. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1909 in Kraft.