423.378.21
Verwaltungszuschuss zur Ergänzung der Bischofsbesoldung
Verwaltungszuschuss zur Ergänzung der Bischofsbesoldung Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 5. Oktober 1931
1
1.
Dem Bischof von Basel und Lugano ) wird als Ergänzung der ursprünglich (1828 bzw. 1830) 10’000 Franken alter Währung = 14’334 Franken neuer Währung festgesetzten, durch den von sämtlichen hohen Diözesanständen angenommenen Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 9. Januar2
1918.
auf jährlich 20’000 Franken jetziger Währung erhöhten Besoldung ) ein Zuschuss an die Verwaltungsauslagen des Ordinariates im Betrage von jährlich 10’000 Franken gewährt, womit sich das durch die hohen Stände zu tragende bischöfliche Einkommen auf insgesamt 30’000 Franken erhöht.
2.
Der Verwaltungszuschuss ist, gleich wie der übrige Besoldungsbetrag, auf die einzelnen Diözesanstände entsprechend den Anteilen derselben an der bisherigen Besoldung, das heisst gemäss dem durch Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 18./27. Oktober 1830 vereinbarten Massstab, zu 3 repartieren. )
3.
Der bewilligte Verwaltungszuschuss ist für die Zeit vom 1. Januar 1932 an auszurichten.
4.
Dieser Beschluss der Diözesan-Konferenz unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der hohen Diözesanstände beziehungsweise hinsichtlich des Kantons Aargau der Genehmigung durch die dortigen zu- 4 ständigen Instanzen. ) Er erhält Verbindlichkeit mit dem Eingang der die Annahme bekundenden Erklärungen der sämtlichen Stände beim Regierungsrat des Diözesantorortes Solothurn, sowie der Feststellung des Ergebnisses und der Notifikation desselben durch die Vorortsbehörde an die übrigen Stände.
5.
Den einzelnen hohen Diözesanständen wird empfohlen, ihr Beitragsbetreffnis, das sich aus der Gewährung der Verwaltungszulage zur Ergänzung des bischöflichen Einkommens ergibt, rückwirkend auch für das laufende Jahr auszurichten, sofern und soweit sie dies als angemessen erachten und bei ihnen der nachträglichen Auszahlung für das Jahr 1931 nicht Schwierigkeiten entgegenstehen.