423.772.1

Vollzugsbestimmungen zum Volksbeschluss über das Kloster Mariastein

Vom 15.06.1971 (Stand 01.07.1971)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 7 Absatz 2 des Volksbeschlusses über das Kloster Mariastein vom 7. Juni 1970

beschliesst:

Art. 1

Der Vorplatz vor der Basilika in einer Tiefe von 29,6 m wird zur Klosterliegenschaft Grundbuch (GB) Metzerlen Nr. 1246 geschlagen.

Das Kantonale Vermessungsamt wird beauftragt, die Anfertigung des Mutationsplanes im Einvernehmen mit dem Kantonalen Hochbauamt zu veranlassen.

Das Grundbuchamt Dorneck wird beauftragt, die Eigentumsübertragung von GB Metzerlen Nr. 1246 (unter Berücksichtigung von Abs. 2 hievor) sowie von GB Metzerlen Nr. 1237 vom Staat auf das Kloster Mariastein auf 1. Juli 1971 vorzunehmen.

Die Finanzverwaltung wird beauftragt, in der Staatsrechnung die entsprechenden Buchungen vorzunehmen.

Art. 2

Ab 1. Juli 1971 übernehmen für die Zeit, in der im Gebäudekomplex des Klosters noch die Bezirksschule Mariastein geführt und hauswirtschaftlicher Unterricht erteilt wird,

  • a) der Kanton:

  • 1. den Unterhalt der der Schule dienenden Gebäudeteile und Anlagen;

  • 2. einen verhältnismässigen Anteil der auf Gebäude Nr. 78 entfallenden Gebäudeversicherungsprämie;

  • 3. der Berechnung dieses Prämienanteils wird ein Hauptversicherungswert von 178’500 Franken zugrundegelegt;

  • b) der Bezirksschulkreis Mariastein:

  • 1. den auf die Schule entfallenden Wasserzins;

  • 2. zwischen Bezirksschulkreis und Hauswirtschaftsschulkreis sind diese Kosten intern aufzuteilen.

Art. 3

Die Fronsteuern werden bis 30. Juni 1971 noch vom Kanton, ab 1. Juli 1971 vom Kloster übernommen.

Art. 4

Zwischen Kanton und Kloster wird mit Wirkung ab 1. Juli 1971 ein Vertrag über die Miete des im Klosterareal befindlichen Polizeipostens abgeschlossen. Die bestehenden Mietverträge nach separatem Verzeichnis sind vom Kloster auf 1. Juli 1971 zu übernehmen.

Art. 5

Die Kirchengeräte, die bisher als staatliche Deposita im Kloster hinterlegt waren (vgl. RRB vom 1. April 1960, RRB vom 18. November 1960 und RRB vom 3. Dezember 1960), gehen in das Eigentum des Klosters über. Damit sind die Kirchengeräte dem Kloster zurückerstattet, mit Ausnahme von 2 Messkelchen (1 «Schwallerkelch», 1 Kelch vermutlich von 1750), deren Rückerstattung anlässlich der formellen Übergabe des Klosters am 21. Juni 1971 erfolgt.

Art. 6

Die Rückgabe des Klosterarchivs erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv sukzessive, sobald das Kloster den benötigten Platz aufweist; die Transportkosten gehen zulasten des Staates.

Art. 7

Die Eintragung von Kirchengeräten und Archivalien in das kantonale Altertümerverzeichnis bleibt besonderer Beschlussfassung vorbehalten.

Art. 8

Die staatlichen Leistungen werden ausgerichtet:

  1. nach § 3 Absatz 1 Ziffer 1 des Volksbeschlusses jeweils auf Jahresende, pro rata temporis erstmals auf Ende 1971; dabei ist von dem bei Annahme des Volksbeschlusses massgeblich gewesenen Baukostenindex 1. April 1970 von 374,7 Punkten auszugehen und die Leistung nach dem jeweiligen Indexstand 1. Oktober zu berechnen;

  2. nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 des Volksbeschlusses je am Ende eines Quartals, erstmals am 30. September 1971; die Anpassung der Besoldungen der Wallfahrtspriester an die Neuregelung der Besoldungen des Staatspersonals (KRB vom 31. März 1971) erfolgt durch separaten Beschluss.

Art. 9

Der Kanton übernimmt noch zulasten des hiefür reservierten Kredites die laufenden Renovationsarbeiten von 8 Kirchenfenstern; andere Bauaufträge sind nicht hängig.

Art. 10

Der Kanton übernimmt bis 30. Juni 1971 nach bisheriger Regelung die Besoldungen für 4 Geistliche, Sigrist und Aushilfe, die entsprechenden Beiträge an die Ausgleichskasse und die Familienausgleichskasse sowie die Kustoreiausgaben. Die Bewilligung der erforderlichen Nachtragskredite erfolgt durch separaten Beschluss.

Art. 11 ...

GS 85, 616