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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1962 über das Filmwesen

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1962 über das Filmwesen RRB vom 30. April 1963

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Bundesgesetz über das Filmwesen vom 1 28. September 1962 ) sowie auf die Artikel 37 Absatz 2 und 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887

beschliesst:

I. Behörden

Art. 1 Bewilligungsbehörde

Das Polizei-Departement entscheidet in erster Instanz über:

  1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Eröffnung oder zur Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung;

  2. den dauernden oder vorübergehenden Entzug der Bewilligung eines Filmvorführungsbetriebes nach Artikel 19 des Bundesgesetzes.

Art. 2 Sachverständigenkommission

Zur Begutachtung der aus dem Vollzug des Bundesgesetzes sich ergebenden Filmfragen wählt der Regierungsrat eine Sachverständigenkommission, in der die Kinobesitzer, die Filmverleiher und die filmkulturellen Organisationen vertreten sind.

Art. 3 Beschwerden

Das Kantonale Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen

Entscheide des Polizei-Departementes. ) II. Verfahren

1. Gesuche

Art. 4 Einleitung des Verfahrens; Einreichung des Gesuchs

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Eröffnung oder zur Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung sind im Doppel beim Polizei- Departement einzureichen.

Art. 5 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch hat zu enthalten:

  1. die Personalien, ein Leumundszeugnis und einen Auszug aus dem Strafregister des Betriebsinhabers. Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person, so sind entsprechende Angaben über die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsleitung zu machen.

  2. Angaben über die Herkunft und die Zusammensetzung des Betriebskapitals.

  3. Unterlagen über die Lage und Grösse des Betriebes sowie über die Zahl der vorgesehenen Sitzplätze.

Art. 6 Publikation

Das Polizei-Departement veröffentlicht das Gesuch unter Angabe der Einsprachefrist im Amtsblatt.

Art. 7 Einsprache

Die Betroffenen und die Berufsverbände des Filmwesens sind berechtigt,

gegen das Gesuch innert 10 ) Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung Einsprache zu erheben.

Art. 8 Feststellung des Sachverhaltes

Das Polizei-Departement trifft von Amtes wegen alle zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Massnahmen und unterbreitet die Akten der Sachverständigenkommission sowie der betreffenden Einwohnergemeinde zur Stellungnahme.

Art. 9 Mitwirkungspflicht

Der Gesuchsteller und der Einsprecher haben an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Art. 10 Entscheid

Die Bewilligungsbehörde teilt ihren Entscheid schriftlich, mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung, den am Verfahren Beteiligten mit.

Jede Betriebsbewilligung ist zu befristen.

1) Vgl. § 32 VRG

2. Schliessung eines Betriebes

Art. 11 Schliessung eines Betriebes

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung eines Betriebes der Filmvorführung nicht mehr gegeben, so ist die Bewilligung durch das Polizei-Departement dauernd oder vorübergehend zu entziehen. Dem Betriebsinhaber kann vor dem Entzug eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes angesetzt werden. Die §§ 8–10 sind sinngemäss anwendbar.

3. Rechtsmittel

Art. 12 Beschwerde

Die Betroffenen und die Berufsverbände des Filmwesens können den Ent-

scheid des Polizei-Departementes innert 10 ) Tagen seit Zustellung an das

Verwaltungsgericht ) weiterziehen.

4. Verfahrenkosten

Art. 13 Gebühren

Für alle Entscheide sind Gebühren von 50–1000 Franken festzusetzen. Die Bewilligungsbehörde kann angemessene Vorschüsse verlangen, die bei der Staatskasse zu hinterlegen sind.

III. Schlussbestimmungen 3

Art. 14 . ... )

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation in

Art. 1 und der Gebührenbestimmung in § 13 durch den Kantonsrat mit der

Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Für die in diesem Zeitpunkt bestehenden Filmvorführungsbetriebe gilt die Betriebsbewilligung als erteilt.

Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 28. Mai 1963 genehmigt Inkrafttreten am 7. Juni 1963