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Einfriedigung für Intensiv-Obstanlagen in der Juraschutzzone
Einfriedigung für Intensiv-Obstanlagen in der Juraschutzzone RRB vom 27. Juni 1975
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 241 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 9. April 1954
beschliesst:
1.
Einfriedigungen für Intensiv-Obstanlagen sind in der Juraschutzzone nur gestattet, wenn die Anlage mindestens 20 Aren mit 50-60 Nieder- oder Halbstämmen umfasst. Ausnahmen von der Mindestfläche und von der Anzahl der Bäume können bei Baumgärten (Hosteten) bewilligt werden. Die Bewilligungen werden vom Regierungsrat erteilt.
2.
Für die Einfriedigungen sind dunkle, schmale Pfosten und möglichst grossmaschige, höchstens 1,2 Meter hohe Drahtgeflechte zu verwenden; darüber dürfen bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 Meter 1 oder 2 Spanndrähte angebracht werden.
3.
Für Bauten wie Gerätehäuschen, die innerhalb der Anlage erstellt werden, bleibt die besondere Baubewilligung vorbehalten.
4.
Das Bau-Departement wird mit dem Vollzug betraut.