513.82
Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Vom 11.06.1996 (Stand 01.01.1997)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 49 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 (Wirtschaftsgesetz; WG)
beschliesst:
1. Gastgewerbe
1.1. Geltungsbereich
Art. 1
Die Abgabe von Speisen und Getränken zu Selbstkosten im Zusammenhang mit der Erbringung von nicht gastgewerblichen Leistungen in Geschäftsräumen bedarf weder eines Patentes nach § 4 WG noch einer Bewilligung nach § 5 WG, wenn nicht besondere Einrichtungen zur Konsumation zur Verfügung gestellt werden.
Für die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken gelten die Bestimmungen über den Jugendschutz nach § 34 WG.
1.2. Patente und Bewilligungen
Art. 2 Bewerbungsunterlagen für Patente
Wer sich um ein Patent nach § 4 WG bewirbt, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebes die folgenden Unterlagen einzureichen:
schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder Übernahme und Angaben zu den Räumen und/oder Flächen, wo die Patenttätigkeit ausgeübt werden soll;
Handlungsfähigkeitsausweis;
Wohnsitzbestätigung;
Auszug aus dem Betreibungsregister;
Auszug aus dem Strafregister;
Grundbuchauszug, falls die Betriebsräume im Eigentum der sich bewerbenden Person stehen;
Miet- oder Pachtvertrag bzw. Untermiet- oder Unterpachtvertrag;
Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt.
Art. 3 Bewerbungsunterlagen für Bewilligungen
Wer um eine Bewilligung nach § 5 WG ersucht, hat mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 WG erfüllt.
Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Gewerbe- und Handelspolizei, kann überdies die Einreichung der in § 2 genannten Unterlagen verlangen.
Das Bewilligungsgesuch ist spätestens fünf Tage vor Durchführung des Anlasses einzureichen.
1.3. Wirtschaftspolizei
Art. 4 Stellvertretung
Wer als Inhaber oder Inhaberin eines Patentes oder einer Bewilligung vorübergehend an der persönlichen Betriebsführung verhindert ist, kann eine Person als Vertretung bezeichnen.
Für die Dauer der Vertretung geht die persönliche Verantwortung nach § 9 WG auf die stellvertretende Person über.
Art. 5 Meldepflicht für Übernachtungen
Wer Gäste nach § 2 WG beherbergt, hat von ihnen zu Handen der Polizei Meldescheine ausfüllen zu lassen.
Form und Inhalt der Meldescheine richten sich nach dem Beschluss der Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz vom 6. November 1992 über gesamtschweizerisch einheitliche Meldescheine.
Die ausgefüllten Meldescheine sind während drei Jahren im Betrieb zur Verfügung der Polizei aufzubewahren.
Art. 6 Beherbergungsgäste
Die unmittelbar zur Schliessungszeit ankommenden Beherbergungsgäste dürfen sich zwecks Regelung der Anmeldeformalitäten und Verpflegung noch längstens eine Stunde im Lokal aufhalten.
Art. 7 Freinacht
Wer eine Freinachtbewilligung nach § 25 Absatz 1 WG lösen will, hat dies bis spätestens 00.30 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden. Die Kantonspolizei sorgt für die Weiterleitung der Meldung an das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Gewerbe- und Handelspolizei.
Wer eine Freinachtbewilligung nach § 27 WG lösen will, hat das Gesuch spätestens fünf Tage vor Durchführung einzureichen.
1.4. Besondere Vorschriften für Nachtlokale
Art. 8 Unterhaltung
Unterhaltung mit erotischem Charakter (Striptease, Tänzer und Tänzerinnen, Go-go-Girls usw.) darf nur in Nachtlokalen nach § 7 WG angeboten werden.
Art. 9 Ausstattung
In Nachtlokalen ist für Darbietungen eine Bühne oder eine ähnliche Einrichtung zu erstellen.
Unmittelbar an die Einrichtung anschliessend ist für die auftretenden Personen eine Garderobe einzurichten. Wer auftritt, hat die Einrichtung über die Garderobe zu betreten und wieder zu verlassen.
Art. 10 Zutrittsalter
Auf ein nach § 19 Absatz 3 WG erhöhtes Zutrittsalter ist am Eingang hinzuweisen.
2. Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Art. 11
Wer sich um ein Patent nach § 30 ff. WG oder um eine Bewilligung nach § 35 WG bewirbt, hat spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebes die in § 2 dieser Verordnung genannten Unterlagen dem Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Gewerbe- und Handelspolizei, einzureichen.
Für die Bezeichnung einer Stellvertretung gilt § 4 dieser Verordnung.
3. Zuständigkeiten
Art. 12 Vollzug, Rechtsmittel
Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Gewerbe- und Handelspolizei, vollzieht das Gesetz.
Zuständig nach § 42 WG ist das Departement des Innern.
Art. 13 Auskunftspflichtige Organe
Die folgenden Organe, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind nach § 41 WG zur Auskunft über Personen und Betriebe verpflichtet, soweit Auskünfte zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind:
die Polizeien von Kanton und Gemeinden;
die Gesundheitsbehörden;
die Oberämter;
die Amtschreibereien;
die Betreibungs- und Konkursämter;
die Gerichte;
die Fremdenpolizeibehörden;
die Steuerbehörden.
Art. 14 Aus- und Weiterbildung, Förderung des Tourismus
Der Kantonsrat beschliesst im Rahmen des Voranschlages jährlich den Betrag, der im Sinne von § 39 WG zur Verfügung steht.
Das Departement des Innern entscheidet endgültig über Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen. Ein Rechtsanspruch auf Zusprechung besteht nicht.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 31. August 1965 ist aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 26. August 1996 unbenutzt abgelaufen.
GS 93, 987