521.15

Verordnung über das militärische Disziplinarstrafwesen

Vom 08.02.1980 (Stand 01.01.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 23. Dezember 1969 und Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung

beschliesst:

1. Strafgewalt

Art. 1

Die militärische Disziplinarstrafgewalt steht erstinstanzlich dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu.

2. Beschwerdewesen

Art. 2

Gegen Disziplinarstrafverfügungen und Verfügungen des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz über die Umwandlung von Bussen in Arrest kann innert 5 Tagen nach Eröffnung der Verfügung Beschwerde beim Departement eingereicht werden.

3. Inkrafttreten

Art. 3

Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 14. Februar 1980.

GS 88, 341