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Weisung über das Mitberichtsverfahren und die Folgekosten von Kreditvorlagen
611.223 Weisung über das Mitberichtsverfahren und die Folgekosten von Kreditvorlagen RRB vom 23. Februar 1982
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 38 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des 1 Kantons Solothurn vom 21. Januar 1981 )
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Weisung gilt für die kantonale Verwaltung und die unselbständigen kantonalen Anstalten.
Art. 2 Mitberichte
Die zuständigen Departemente oder Amtsstellen haben alle Anträge mit finanziellen Auswirkungen, für die keine Verpflichtungs- oder Voranschlagskredite bewilligt sind, frühzeitig, spätestens aber 14 Tage vor der Behandlung des Geschäftes im Regierungsrat, dem Finanz-Departement zum Mitbericht zu unterbreiten.
Geschäfte, die neue einmalige Ausgaben ab 30000 Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben ab 10000 Franken zur Folge haben, sind dem Finanz-Departement vorzulegen, sobald das Geschäft in den Grundzügen vorbereitet ist.
Alle notwendigen Unterlagen sind beizulegen. Das Finanz-Departement ist berechtigt, weitere Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie zur Ausarbeitung der Mitberichte notwendig sind.
Art. 3 Vertretung in Spezialkommission
Das Finanz-Departement kann sich in allen Spezialkommissionen, die ein Geschäft nach § 2 Absätze 1 und 2 vorzubereiten haben, vertreten lassen.
Art. 4 Folgekosten
a) Erwähnung in Vorlagen 1 Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen sowie Antworten auf parlamentarische Vorstösse, deren Verwirklichung mit Ausgaben verbunden sind, haben ein Kapitel Finanzielle Auswirkungen zu enthalten.
Die finanziellen Auswirkungen sind in betriebliche Folgekosten und Kapitalfolgekosten zu gliedern.
Art. 5 b) betriebliche Folgekosten
Die betrieblichen Folgekosten enthalten alle Sach- und Personalausgaben, wie Besoldungen und Entschädigungen (inklusive Sozialleistungen),
611.223 Büro- und Betriebsmaterialien, Wasser- und Energiekosten, Anschaffung und Unterhalt von Betriebsmobiliar, baulicher Unterhalt.
Die Folgekosten für den baulichen Unterhalt sind mit 2-4% der Bruttoanlagekosten einzusetzen.
Art. 6 c) Kapitalfolgekosten
Kapitalfolgekosten sind aufgrund der Nettoinvestitionssumme (Bruttokosten abzüglich Beiträge Dritter) zu berechnen. Sie bestehen aus Abschreibungen und Kapitalzinsen.
Die jährlichen Kapitalfolgekosten sind grundsätzlich mit 7% der Nettoinvestitionssumme einzusetzen.
Art. 7 Mehreinnahmen und Minderausgaben
Allfällige Mehreinnahmen oder Minderausgaben sind in jeder Vorlage aufzuführen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 5724 vom 27. Oktober 19721 über die Weisungen betreffend Mitberichtsverfah-
ren wird aufgehoben. ) 1) nicht publiziert.
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