614.159.04
Steuerverordnung Nr. 4: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Nebensteuern (Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer)
Vom 23.12.1986 (Stand 01.04.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 119 Absatz 2, 213 Absatz 1, 241 Absätze 1 und 3 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 19851
beschliesst:
Art. 1 1. Meldungen
Die Amtschreibereien melden nach Anordnung des Kantonalen Steueramtes fortlaufend die ihnen zur Kenntnis gelangten Rechtsgeschäfte, die Nebensteuern begründen.
…
Art.
2 2. Veranlagungsverfahren
a) Amtschreibereien und Betriebswirtschaftliche Dienste des Finanzdepartements
Die Amtschreibereien bereiten die Veranlagungen der Handänderungssteuer, der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer vor. Sie wirken bei der Vorbereitung der Veranlagungen der Schenkungssteuer mit.
Die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements eröffnen die Veranlagungen der Nebensteuern, mit Ausnahme der Schenkungssteuer.
Art. 3 b) Kantonales Steueramt
Das Kantonale Steueramt veranlagt die Nebensteuern und eröffnet die Veranlagungen der Schenkungssteuer.
Es entscheidet über Einsprachen, veranlagt die Nachsteuern und setzt die Bussen fest.
Art. 4 …
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
GS 90, 724