614.159.22

Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

Vom 22.06.2021 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 130bis Absatz 6, 136 Absatz 1bis und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 19851

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt für Verfahren, auf welche das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 19852 anwendbar ist;

  1. die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Verfügungen durch das kantonale Steueramt;

  2. die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Rechnungen durch das kantonale Steueramt;

  3. die elektronische Zustellung von Mitteilungen, Kontoauszügen und sonstigen Informationen.

Nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind:

  1. steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzlich oder vertraglich vertreten werden;

  2. steuerpflichtige juristische Personen;

  3. die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuer, die Nebensteuern und die Quellensteuer;

  4. Einspracheentscheide.

Art. 2 Begriffsbestimmung

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben folgende Bestimmung:

  1. E-Information: Verfügungen, Rechnungen, Mitteilungen, Kontoauszüge und sonstige Informationen gemäss § 1 Absatz 1, welche vom kantonalen Steueramt auf eine E-Plattform übermittelt werden.

  2. E-Dienstleister: Die PostFinance AG oder eine Bank, welche eine E-Plattform zur Verfügung stellt.

  3. E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleister betrieben wird. Die E-Plattform erlaubt es dem kantonalen Steueramt, E-Informationen für eine steuerpflichtige Person in einem elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig kann die steuerpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlungsabwicklungen ihrer Steuerrechnungen nutzen (sogenanntes E-Banking).

  4. E-Zustellung: Sichere elektronische Übermittlung von E-Informationen auf eine E-Plattform zuhanden der steuerpflichtigen Person.

2. E-Dienstleister und Datenschutz

Art. 3 E-Dienstleister und Datenschutz

Der Kanton Solothurn schliesst einen Vertrag mit einem E-Dienstleister ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Informationssicherheit und den Datenschutz bei der Erbringung von Informatikdienstleistungen des Kantons Solothurn sind Bestandteil des Vertrages mit dem E-Dienstleister.

Das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG3 gilt für E-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte.

Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) vom 21. Februar 20014 bleibt vorbehalten.

3. An-/Abmeldung und Nutzungsbedingungen

Art. 4 An- und Abmeldung

Die E-Zustellung von E-Informationen erfolgt nach vorgängiger Anmeldung durch die steuerpflichtige Person.

Eine An- und Abmeldung für die E-Zustellung von E-Informationen ist jederzeit möglich.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie gemeinsam handelnde Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben eine gemeinsame E-Plattform zu bezeichnen, auf welcher die Zustellung von E-Informationen ausschliesslich zu erfolgen hat.

Im Zeitpunkt einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung oder Scheidung werden bestehende Anmeldungen für die Zustellung von E-Informationen deaktiviert.

Art. 5 Nutzungsbedingungen der E-Informationen

Meldet sich eine steuerpflichtige Person für die E-Zustellung von E-Informationen an, muss sie in die Nutzungsbedingungen einwilligen. Die Einwilligung erfolgt ausschliesslich elektronisch.

Ab dem Zeitpunkt der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erhält die steuerpflichtige Person die in § 1 Absatz 1 genannten Dokumente elektronisch zugestellt.

Mit der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erteilt die steuerpflichtige Person gleichzeitig die Einwilligung zur Abwicklung von Zahlungen über die E-Plattform des E-Dienstleisters.

Die Einwilligung in die Nutzungsbedingungen hat solange Gültigkeit, als keine Abmeldung durch die steuerpflichtige Person im Sinne von § 4 Absatz 2 erfolgt oder das kantonale Steueramt die Nutzungsbedinungen ändert.

Die steuerpflichtigen Personen sind über Änderungen der Nutzungsbedingungen zu informieren.

4. Verfahrensbestimmungen

Art. 6 Eröffnung von E-Informationen

Das kantonale Steueramt stellt die E-Information in der E-Plattform des E-Dienstleisters zur Abholung bereit.

Steht die E-Information zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen Person im Rahmen der Registration für die E-Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben:

  1. das Datum der Bereitstellung;

  2. die E-Plattform, unter welcher die E-Information zur Abholung bereitsteht.

Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an die steuerpflichtige Person.

Art. 7 E-Banking

Die E-Informationen werden vom E-Dienstleister an das E-Banking der steuerpflichtigen Person übermittelt.

Art. 8 Zustellzeitpunkt von E-Informationen

Werden die E-Informationen innert der Abholfrist von sieben Tagen heruntergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung.

Werden die E-Informationen innert der siebentätigen Abholfrist nicht heruntergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung auf der E-Plattform als Zeitpunkt der Zustellung.

Das Nichtherunterladen oder die Ablehnung der E-Informationen gilt nicht als Einsprache im Sinne von § 149 StG5.

Art. 9 Weitere Bestimmungen

Soweit in den vorstehenden §§ 6-8 nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) vom 24. April 20186 anwendbar.

5. Schlussbestimmungen

Art. 10 Nutzungsbedingungen

Das kantonale Steueramt stellt die Nutzungsbedingungen auf.

RRB Nr. 2021/889 vom 22. Juni 2021. Die Einspruchsfrist ist am 23. August 2021 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. August 2021.

GS 2021, 20