614.175.63
Verordnung über die Verteilung der von Frankreich in Anwendung der Grenzgängervereinbarung geleisteten Ausgleichszahlungen
Vom 29.09.1987 (Stand 08.10.1987)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 und auf die Beschlüsse des Kantonsrates vom 26. Juni 1984 und 28. Mai 1986 betreffend die Schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern (Grenzgängervereinbarung)
beschliesst:
Art. 1 1. Erhebung der Bruttolohnsumme
Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt jährlich die Bruttolohnsumme, die an französische Grenzgänger für im Kanton ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit ausbezahlt wurde. Sie führt eine Umfrage bei den Arbeitgebern durch.
Die Kantonale Steuerverwaltung meldet die Bruttolohnsumme der zuständigen Behörde des Bundes.
Art. 2 2. Anspruchsberechtigung
Anspruch auf anteilsmässige Ausgleichszahlungen haben die Einwohnergemeinden, in deren Gebiet die Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie die entsprechenden römisch-katholischen und evangelisch-reformierten Kirchgemeinden.
Art. 3 3. Kantons- und Gemeindeanteile
Die Ausgleichszahlungen werden zwischen dem Kanton, den anspruchsberechtigten Einwohnergemeinden und den anspruchsberechtigten Kirchgemeinden im Verhältnis der vom Kanton, allen Einwohnergemeinden und allen Kirchgemeinden erhobenen direkten Steuern eines Jahres verteilt. Massgebend ist der Steuerertrag des dem Bemessungsjahr vorangegangenen Jahres. Grundstückgewinnsteuern nach § 48 ff. StG werden nicht mitgerechnet.
Verteilt wird die Ausgleichszahlung Frankreichs nach Abzug der vom Kanton an Frankreich zu leistenden Ausgleichszahlungen.
Die nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Anteile der Einwohnergemeinden und der Kirchgemeinden werden unter diesen im Verhältnis der auf sie entfallenden Bruttolöhne verteilt.
Die Anteile des Kantons und der Gemeinden werden von der Kantonalen Steuerverwaltung berechnet.
Art. 4 4. Finanzausgleich
Die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden gelten als Gemeindesteuererträge der natürlichen Personen im Sinne von § 7 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes.
Art. 5 5. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. Oktober 1987.
GS 90, 384