712.61
Vollzugsverordnung über die Trinkwasserversorgung in Notlagen
712.61 Vollzugsverordnung über die Trinkwasserversorgung in Notlagen RRB vom 1. April 1996
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Lan- 1 desversorgung (LVG) vom 8. Oktober 1982 ), Artikel 18 der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) vom 2 20. November 1991 ) sowie auf Artikel 93 der Kantonsverfassung vom 3 8. Juni 1986 ), § 20 des Kantonalen Katastrophengesetzes vom 5. 4 März 1972 ), §§ 28 ff des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 5 27. September 1969 ) und §§ 39, 100 ff des Planungs- und Baugesetzes 6 vom 3. Dezember 1978 )
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) des Bundesrates vom
20. November 1991 ) im Kanton Solothurn.
Art. 2 Verfahren und Rechtspflege
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver-
waltungssachen vom 15. November 1970 ) und nach dem Gesetz über die
Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 ).
Art. 3 Aufgaben des Kantons
Das Bau-Departement vollzieht die Bundesvorschriften über die Trinkwasserversorgung in Notlagen.
Es übt in Notlagen die Aufsicht über die Trinkwasserversorgung aus. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Katastrophenge-
setzes vom 5. März 1972 ).
Es koordiniert die Schaffung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie die Beschaffung von schwerem und speziellem Material nach den Bundesvorschriften.
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Es erstellt den Kantonalen Wasserversorgungsatlas und führt ihn periodisch nach.
Art. 4 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgungen
a) Planung 1 Die öffentlichen Wasserversorgungen planen die Massnahmen gemäss den Bundesvorschriften über die Trinkwasserversorgung in Notlagen und 1 nach dem Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 ).
Der Kanton prüft und genehmigt die Planungen.
Art. 5 b) Bauliche, betriebliche und organisatorische Massnahmen
Die öffentlichen Wasserversorgungen treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.
Wasserversorgungen ohne direkte Wasserabgabe an die Bezüger und Bezügerinnen sind nur für ihre eigenen Anlagen verantwortlich, sofern ihnen nicht zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
Die öffentlichen Wasserversorgungen können dazu angehalten werden, überschüssiges Trinkwasser an notleidende Gebiete abzugeben.
Art. 6 Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen die Massnahmen der öffentlichen Wasserversorgungen für die Sicherstellung der Wasserversorgung in Notlagen.
Sie treffen die ergänzenden baulichen und organisatorischen Massnahmen, beschaffen das Material und stellen das Personal der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung.
Art. 7 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 24. Juni 1996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 28. Juni 1996 2