712.915.11

Verbindlicherklärung von Massnahmen zur Sanierung der Abwasserverhältnisse im Autogewerbe

Verbindlicherklärung von Massnahmen zur Sanierung der Abwasserverhältnisse im Autogewerbe RRB vom 14. November 1980

1.

Die in der Mitteilung Nr. 17 des Bundesamtes für Umweltschutz vom Mai 1980 enthaltenen Massnahmen zur Sanierung der Abwasserverhältnisse im Autogewerbe werden als allgemein verbindliche technische Richtli- 1 nien im Sinne von § 17 Absatz 2 der Wasserrechtsverordnung ) erklärt.

2.

Das Kantonale Amt für Wasserwirtschaft wird mit dem Vollzug der Abwassersanierung im Autogewerbe beauftragt.

1) § 17 WRV SO aufgehoben durch § 52 GSchV SO vom 18. Februar 1981. Die Kompetenz der RR zur Allgemeinverbindlicherklärung stützt sich auf § 3 Abs. 2 GSchV SO; BGS 712.912.

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