712.916.1

Verbindlicherklärung der Richtlinie über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft

Verbindlicherklärung der Richtlinie über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft RRB vom 27. April 1999

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 Absatz 2 der Verordnung zum Schutze der Gewässer vom1

17. Februar 1981 )

beschliesst:

1.

Die Richtlinie für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom 2 15. Februar 1999 wird als verbindlich erklärt. )

2.

Die Kantonale Gewässerschutzfachstelle wird mit der Einführung der neuen Richtlinie beauftragt. Sie informiert die interessierten Stellen und weist in der landwirtschaftlichen Presse auf die Richtlinie und die Merkblätter hin.3

3.

Die Richtlinien für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft ), ge- 4 nehmigt mit RRB vom 28. Juli 1981 ) und angepasst mit RRB vom 17. Juni 1986, sowie die Weisung für die Erstellung und die Abnahme von Jauchegruben, genehmigt mit RRB vom 9. Dezember 1986, werden aufgehoben.