712.919.1

Richtlinien für zinsfreie Darlehen an industrielle und gewerbliche Kläranlagen

Richtlinien für zinsfreie Darlehen an industrielle und gewerbliche Kläranlagen RRB vom 6. November 1970

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom

27. September 1959 )

beschliesst :

1. Voraussetzungen

Beitragsberechtigt sind die industriellen und gewerblichen Unternehmen, die durch die Kosten für die Erstellung einer eigenen Abwasserreinigungsanlage erheblich belastet werden.

2. Darlehenshöhe

Massgebend für die Darlehenshöhe ist das Ausmass, in dem die nach den Steuervorschriften ermittelte Ertragsintensität durch die Kosten für die Erstellung der Abwasserreinigungsanlage vermindert wird.

3. Ertragsintensität

Die Ertragsintensität wird berechnet: Betriebsertrag ⋅100 in Prozenten Betriebskapital während der letzten 5 Geschäftsjahre.

) BGS 712.11.

4. Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird nach folgendem Verteiler berechnet: Ertragsintensität Höhe des Darlehensbeitrages Abnahme in % in % der Gesamtkosten 20 20 30 30 40 40 2 Für Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gilt ebenfalls die Berechnungsart, indem aus dem steuerbaren Einkommen und Vermögen der massgebende Geschäftsertrag und das Geschäftsvermögen ausgeschieden wird.

5. Bagatellfälle

Es werden nur Darlehen gewährt, die nach den vorstehenden Richtlinien mindestens 3000 Franken betragen.

6. Besonders kostspielige Anlagen

An besonders kostspielige Abwasserreinigungsanlagen kann der Regierungsrat zusätzliche Darlehen gewähren oder von Ziffer 2 bis 4 Umgang nehmen.

7. Beitragsgesuche

Die Beitragsgesuche sind dem Bau-Departement einzureichen. Die Pläne und die technische Beschreibung der Abwasserreinigungsanlage sowie die Kostenberechnung mit den Offerten der vorgesehenen Firmen sind beizulegen. 2 Das Amt für Wasserwirtschaft und die Steuerverwaltung haben zum Gesuch Stellung zu nehmen.

8. Festsetzung der Darlehen

Die Darlehen werden vom Regierungsrat auf Antrag des Bau- und des Finanz-Departementes festgesetzt. Gleichzeitig wird die Art der Rückzahlung bestimmt. Der Einzug erfolgt durch die Staatskasse.

9. Rückzahlung der Darlehen

Die Darlehen sind in spätestens 10 Jahren zurückzuzahlen.

10. Finanzierung

Die Darlehen werden dem Kredit 5030 «Abwasserreinigung und Gewässerschutz» der ausserordentlichen Verwaltungsrechnung belastet.

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1971 in Kraft.