725.155.5
Regelung der Gemeindebeiträge an Strassenentwässerungs-Anlagen des Kantons, die zu Kanalisationszwecken benützt werden
Regelung der Gemeindebeiträge an Strassenentwässerungs-Anlagen des Kantons, die zu Kanalisationszwecken benützt werden RRB vom 11. August 1939
1.
Wenn Gemeinden in neu zu erstellende Strassenentwässerungs- Anlagen Abwässer aus dem angrenzenden Gebiet einleiten wollen, so soll ihnen dies unter nachfolgenden Bedingungen gestattet werden: a) Die Gemeinden müssen über die Kosten der Ableitung des Strassenwassers und des ihr natürlicherweise zufliessenden Wassers hinausgehenden Kosten der Kanalisation tragen; b) die Gemeinden müssen das Eigentum und den künftigen Unterhalt der Strassenkanalisation übernehmen und befinden sich darnach, sofern die Kanalisation im Strassenkörper eingelegt ist, in der Rechtsstellung eines Leitungseigentümers, der die Bewilligung zur Einlegung einer Leitung in Strassengebiet erhalten hat; c) über derartige Abtretungen von Strassenkanalisationen ist mit jeder Gemeinde eine besondere Vereinbarung abzuschliessen, welche die erforderlichen Angaben über die örtliche Lage der Leitung enthalten soll.
2.
Bereits erstellte Strassenkanalisationen, die wegen ihrer Tiefenlage und ihrer Dimension für Hausanschlüsse geeignet sind, können den Gemeinden zu den gleichen Bedingungen abgetreten werden. Das Bau- Departement wird beauftragt, Erhebungen darüber anzustellen, welche Kanalisationen an Gemeinden abgetreten werden können, und die entsprechenden Verhandlungen einzuleiten.
3.
Die Rechtsverhältnisse an bisher schon abgetretenen Kanalisationen sind durch Vereinbarungen mit den Gemeinden festzustellen.
4.
Solange eine Gemeinde eine Kantonsstrassenkanalisation nicht zu Eigentum übernommen hat, fallen die Gebühren für private Anschlüsse an diese Kanalisation dem Staat zu und sind ihm von der Gemeinde zurückzuvergüten.