725.255
Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen
Vom 07.09.1965 (Stand 10.09.1965)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 1 Ziffer 4 des Einführungsgesetzes vom 26. März 1961 zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen und § 4 des Gesetzes vom 14. September 1941 über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
beschliesst:
Art. 1
Das Betreten und das Befahren der Baustellen der Nationalstrassen und der zugehörigen Zufahrtsstrassen durch Unbefugte ist verboten.
Art. 2
Zuwiderhandlungen werden mit Busse von 10 bis 200 Franken bestraft.
Art. 3
Bei Zuwiderhandlungen haftet der Staat nicht. Der Fehlbare haftet für allen durch ihn verursachten Schaden.
Art. 4
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 10. September 1965.
[unbekannt]