725.255

Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen

Vom 07.09.1965 (Stand 10.09.1965)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 1 Ziffer 4 des Einführungsgesetzes vom 26. März 1961 zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen und § 4 des Gesetzes vom 14. September 1941 über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

beschliesst:

Art. 1

Das Betreten und das Befahren der Baustellen der Nationalstrassen und der zugehörigen Zufahrtsstrassen durch Unbefugte ist verboten.

Art. 2

Zuwiderhandlungen werden mit Busse von 10 bis 200 Franken bestraft.

Art. 3

Bei Zuwiderhandlungen haftet der Staat nicht. Der Fehlbare haftet für allen durch ihn verursachten Schaden.

Art. 4

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 10. September 1965.

[unbekannt]