732.2
Verordnung über die Übergangsbestimmungen des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
Vom 29.11.1993 (Stand 01.01.1993)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 71 und 120 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 und § 19 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 27. September 1992
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Verordnung regelt den Übergang vom alten zum neuen Gesetz über den öffentlichen Verkehr. Sie enthält die Übergangsbestimmungen nach § 19 Absatz 2 ÖVG.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für alle Transportunternehmen sowie sinngemäss für die Schweizerischen Bundesbahnen und die Postautodienste, soweit sie im Interesse des Kantons im öffentlichen Verkehr tätig sind (nachfolgend Unternehmen genannt).
Art. 3 Grundangebot
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über das Grundangebot.
Als Grundangebot gilt
bis zum Fahrplanwechsel 1995 das Fahrplanangebot 1993-1995;
bis zum Inkrafttreten des revidierten eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (nachfolgend Bundesgesetz genannt) im Grundsatz das Fahrplanangebot 1995-1997;
ab erstem Fahrplanwechsel nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes das Grundangebot nach kantonaler Verordnung.
Art. 4 Ausnahmen
Neu einzuführende Leistungsangebote sind nach einem Versuchsbetrieb von mindestens 3 Jahren darauf zu prüfen, ob sie in das Grundangebot aufzunehmen sind.
Art. 5 Leistungsvereinbarung
Bis zum Fahrplanwechsel 1995 wird den Unternehmen das Betriebsdefizit in vollem Umfang der auf den Kanton entfallenden Leistungen im Sinne des Bundesgesetzes gedeckt (§ 6 lit. a alt ÖVG).
Ab Fahrplanwechsel 1995 bis Inkrafttreten des Bundesgesetzes werden die Unternehmen gemäss generellem Leistungsauftrag nach § 6 ÖVG entschädigt.
Auf den ersten Fahrplanwechsel nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes werden mit den einzelnen Unternehmen die Leistungsvereinbarungen nach § 5 ÖVG abgeschlossen.
Die Leistungen der Einwohnergemeinden richten sich nach den §§ 7 und 8 dieser Verordnung.
Art. 6 Investitionsbeiträge
Die Leistungen der Einwohnergemeinden an die nach dem 1. Januar 1993 fällig werdenden Investitionsbeiträge aus vor diesem Datum beschlossenen Investitionshilfen (§ 6 lit. b alt ÖVG) richten sich nach §§ 7 und 8.
Art. 7 Leistungen der Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden haben nach dem 1. Januar 1993 von allen finanziellen Leistungen des Kantons gemäss § 9 ÖVG zusammen 35% nach § 10 Absatz 1 ÖVG zu übernehmen.
Art. 8 Leistungen der einzelnen Einwohnergemeinden
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verteilers nach § 10 Absatz 2 litera a ÖVG in einer Verordnung.
Die Leistungen der einzelnen Gemeinden werden bis zum Inkrafttreten der Verordnung in mutmasslicher Höhe und der Rest innert eines halben Jahres nach Inkrafttreten in Rechnung gestellt.
Art. 9 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
GS 92, 1002