734.411
Ausbau des Autokurses Solothurn-Wasseramt (ASW) mit neuer staatlicher Kapitalbeteiligung
Vom 08.12.1963 (Stand 13.12.1963)
Der Kantonsrat von Solothurn
beschliesst:
Art. 1
Für die Beteiligung des Staates am Autokurs Solothurn-Wasseramt1 wird ein Kredit von maximal 350’000 Franken bewilligt, wovon 250’000 Franken auf das neu aufzubringende Aktienkapital und 100’000 Franken auf die Verbürgung des Garantiekapitals entfallen.
Art. 2
Dem Staat ist in den Statuten das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft durch mindestens zwei Mitglieder vertreten zu lassen und in dessen Ausschuss einen Vertreter zu delegieren.
Art. 3
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 13. Dezember 1963.
GS 82, 470