734.411

Ausbau des Autokurses Solothurn-Wasseramt (ASW) mit neuer staatlicher Kapitalbeteiligung

Vom 08.12.1963 (Stand 13.12.1963)

Der Kantonsrat von Solothurn

beschliesst:

Art. 1

Für die Beteiligung des Staates am Autokurs Solothurn-Wasseramt1 wird ein Kredit von maximal 350’000 Franken bewilligt, wovon 250’000 Franken auf das neu aufzubringende Aktienkapital und 100’000 Franken auf die Verbürgung des Garantiekapitals entfallen.

Art. 2

Dem Staat ist in den Statuten das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft durch mindestens zwei Mitglieder vertreten zu lassen und in dessen Ausschuss einen Vertreter zu delegieren.

Art. 3

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 13. Dezember 1963.

GS 82, 470