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Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bern über die Zusammenarbeit in der Durchführung von Autopsien sowie histologischen Untersuchungen an bioptisch entnommenem Gewebe
Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bern über die Zusammenarbeit in der Durchführung von Autopsien sowie histologischen Untersuchungen an bioptisch entnommenem Gewebe Vom 15. Februar/15. Juli 1980
Art. 1 Leistung des Kantons Bern
Alle am Bürgerspital Solothurn und am Ortsspital Grenchen notwendig werdenden Autopsien und alle histologischen Untersuchungen der in diesen Spitälern entnommenen Gewebeproben sowie chirurgisch entfernten Materials werden vom Pathologischen Institut der Universität Bern durchgeführt. Die kanzerologische Zytodiagnostik, die zytogenetischen Analysen und immunhistochemische Untersuchungen sind von dieser verpflichtenden Bestimmung ausgenommen und werden nach Massgabe der verfügbaren Kapazitäten erledigt.
Das Pathologische Institut verpflichtet sich, die gemäss Absatz 1 anfallenden Dienstleistungen für die zwei genannten Spitäler in fachlicher Zusammenarbeit mit den Partnern zu erbringen.
Aufträge von privaten, im Kanton Solothurn ansässigen Ärzten werden durch diese Vereinbarung nicht erfasst.
Art. 2 Leistung des Kantons Solothurn
Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, den aus dieser Vereinbarung entstehenden Mehraufwand des Pathologischen Institutes abzugelten. Darunter fallen die in Artikel 3-5 genannten Kosten, nämlich: Besoldung inklusive Arbeitgeberbeiträge des notwendigen Personals (Art. 3), verhältnismässiger Anteil an den übrigen Betriebskosten des Pathologischen Institutes (Art. 4) sowie ein Anteil an die Expertenkasse des Pathologischen Institutes (Art. 5).
Die nach den geltenden Tarifen verrechenbaren Einnahmen sind vom Aufwand abzuziehen.
Art. 3 Personalaufwand
Am Pathologischen Institut werden eine Oberarztstelle und eine Assistenzarztstelle geschaffen, die der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 1 dienen und voll dem Kanton Solothurn verrechnet werden. Die Besoldung erfolgt gemäss kantonalbernischen Normen, die auch für die Beiträge an Pensions- und Krankenkasse gelten.
Fachlich und administrativ sind die Stelleninhaber dem Direktor des Pathologischen Instituts unterstellt.
Art. 4 Übriger Mehraufwand
Zur Abgeltung des übrigen Mehraufwandes (Mitbenutzung von Räumen und Einrichtungen, Beanspruchung von Labor- und Sekretariatspersonal, Materialverbrauch etc.) wird ein pauschaler Beitrag des Kantons Solothurn von 32% der mittleren Lohnsumme (ohne Sozialzulagen) für die Stellen gemäss Artikel 3 in Rechnung gestellt.
Art. 5 Anteil an Expertenkasse
Der Kanton Solothurn beteiligt sich an der Expertenkasse des Pathologischen Instituts im gleichen Ausmass wie der Kanton Bern. Der Betrag wird nach dem jeweils gültigen Prozentsatz von den Einnahmen gemäss Artikel
berechnet.
Art. 6 Verrechnung von Einnahmen
Autopsien, die im Auftrag der SUVA, MV, IV, Richterämter oder privater Versicherungen durchgeführt werden, sind vom Pathologischen Institut im Auftrag des Kantons Solothurn dem Auftraggeber direkt zu verrechnen. In gleicher Weise werden die eingesandten Biopsien und Untersuchungen an Operationspräparaten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Diese Einnahmen werden vom Gesamtaufwand gemäss Artikel 3-5 in Abzug gebracht. Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird dem Kanton Solothurn zurückerstattet, ein Ausgabenüberschuss in Rechnung gestellt.
Art. 7 Abrechnung
Die Abrechnung zwischen den Vertragspartnern geschieht jeweils auf Ende des Kalenderjahres. Mit dem Vollzug wird die Rechnungsführung des Pathologischen Instituts der Universität Bern beauftragt. Sowohl die Finanzkontrolle des Kantons Bern wie diejenige des Kantons Solothurn haben ein Recht auf Einsichtnahme.
Art. 8 Sektionsdiener
Der Sektionsdiener für die Autopsien in Solothurn wird vom dortigen Spital gestellt. Das Pathologische Institut bietet seine Hilfe bei dessen Ausbildung an. Für Autopsien am Ortsspital Grenchen wird in Anbetracht der geringen Häufigkeit eine fallweise Absprache vorgesehen, ebenso für Ausnahmefälle im Bürgerspital Solothurn.
Art. 9 Besondere Entschädigungen
Reisespesen für Fahrten von Bern nach den in Artikel 1 genannten Spitälern und zurück werden vom Spital direkt mit dem betreffenden Arzt abgerechnet.
Die Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Sektionsdieners vom Pathologischen Institut der Universität Bern wird nach den jeweils geltenden Tarifen berechnet und ist vom anfordernden Spital zusammen mit der Wegentschädigung direkt mit dem Zugezogenen abzurechnen.
Art. 10 Streitigkeiten
Allfällige Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern. Jede Partei ernennt ein Mitglied. Zusammen ernennen die Parteien einen Obmann.
Kann über dessen Person keine Einigkeit erzielt werden, so ist der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu bezeichnen.
Für die Entscheidungen über Nichtigkeitsbeschwerden nach Artikel 9 und
36 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 ) über Revisionsgesuche nach Artikel 41 sowie über Beschwerden nach Artikel 17 des Konkordates ist das Schweizerische Bundesgericht zuständig.
Für die Entscheidungen und Aufgaben nach Artikel 3 literae a-e und g des Konkordates ist der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes kompetent.
Das Verfahren richtet sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Der Sitz des Schiedsgerichtes wird vom jeweiligen Obmann bezeichnet.
Art. 11 Inkrafttreten, Kündigung
Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1980 für die Dauer von 5 Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser Frist kann sie stillschweigend für jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Kündigungen müssen 2 Jahre zum voraus auf Ende eines Kalenderjahres vorgenommen werden.
Vom Erziehungs- und dem Finanzdirektor des Kantons Bern am 15. Februar 1980 genehmigt Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 15. Juli 1980 beschlossen Vom Kantonsrat des Kantons Solothurn am 21. Januar 1981 ratifiziert 3