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Promotionsordnung der Schule für Pflegeberufe Olten für die Ausbildung in Alters- und Langzeitpflege

Promotionsordnung der Schule für Pflegeberufe Olten für die Ausbildung in Alters- und Langzeitpflege RRB vom 28. September 1993

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 22 der Verordnung über die Schule für Pflegeberufe Olten 1 vom 27. August 1991 ) und die Richtlinien für die vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Schulen für praktische Krankenpflege vom 15. Juli 1971

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Die Promotionsordnung macht für alle an der Ausbildung Beteiligten das Beurteilungsverfahren transparent und regelt

  1. die Beförderung von einer Ausbildungsphase zur nächsten;

  2. die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung;

  3. die Folgen ungenügender Leistungen und Bewertungen;

  4. die Rechtspflege.

Art. 2 Ausbildungsverlauf

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

Sie gliedert sich in drei Ausbildungsphasen:

  1. Grundlagenphase;

  2. Erweiterungsphase;

  3. Vertiefungsphase.

Phase gilt als Promotionsschritt. Die Promotionsschritte werden in den entsprechenden Notenblättern festgehalten.

II. Bewertung

Art. 3 Bewertungsformen

Die Bewertung findet anhand von Zwischenprüfungen, Fachprüfungen, schriftlichen Arbeiten, praktischen und mündlichen Prüfungen sowie Qua- lifikationen statt. Diese beruhen auf den Vorgaben der Stoffplanung respektive des Unterrichtsstoffes.

Die Bewertung erfolgt in Form von Noten.

Art. 4 Notenskala

Die Leistungen werden anhand der Bewertungsformen erhoben und nach folgender Notenskala benotet: 6,0 = ausgezeichnet 4,5 = ziemlich gut 4,0 = genügend 3,5 = ungenügend 3,0 = schwach 2,0 = sehr schwach 1,0 = unbrauchbar

Die Noten werden bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ausgerechnet und weder auf- noch abgerundet.

Wegen unentschuldigter Absenz nicht abgelegte Prüfungen oder ohne anerkannte Begründung nicht abgegebene Arbeiten werden mit der Note 1,0 bewertet.

Ungenügende Prüfungen können nicht wiederholt werden.

III. Promotion

Art. 5 Promotionsbestimmungen

Die Schülerin oder der Schüler promoviert in die nächsthöhere Ausbildungsphase, wenn die zwei am Ende jeder Ausbildungsphase errechneten Erfahrungsnoten genügend sind.

Die Erfahrungsnoten werden einerseits aus den Noten der theoretischen Kenntnisse sowie andererseits den Noten der pflegerischen Kenntnisse und Fähigkeiten errechnet.

Art. 6 Nichtpromotion

a) Wiederholung 1 Eine Ausbildungsphase muss wiederholt werden, wenn die Bedingungen dieser Promotionsordnung nicht erfüllt werden.

Während der gesamten Ausbildungsdauer kann nur eine Ausbildungsphase einmal wiederholt werden.

Der Zeitpunkt, die Art und Weise sowie Bedingungen der Wiederholung werden vom Rektor oder der Rektorin festgelegt und dem Schüler oder der Schülerin schriftlich bekanntgegeben.

Art. 7 b) Abbruch der Ausbildung

Werden nach einmaliger Wiederholung einer Ausbildungsphase die Bedingungen dieser Promotionsordnung nicht erfüllt, müssen die bis dahin erworbenen Kompetenzen mit sofortiger Wirkung durch den Rektor oder die Rektorin entzogen und das Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden.

Art. 8 Härtefälle

Der Rektor oder die Rektorin kann in Härtefällen (z.B. Krankheit, Todesfall im Familienkreis) von den Bestimmungen dieser Promotionsordnung abweichen (z.B. Wiederholung einer Prüfung, provisorische Beförderung in die nächste Ausbildungsphase).

Die Schulkommission ist darüber zu informieren.

IV. Bewertungsverfahren während der Ausbildung

Art. 9 . 1. Bewertung der theoretischen Kenntnisse

a) Zwischenprüfungen 1 Zwischenprüfungen sind theoretische Prüfungen über einzelne Stoffgebiete.

In jeder Ausbildungsphase finden verschiedene Zwischenprüfungen pro Fachgebiet statt.

Wegen entschuldigter Absenz nicht abgelegte Zwischenprüfungen sind an einem von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer festgesetzten Termin nachzuholen.

Am Ende jeder Ausbildungsphase werden aus den abgelegten Zwischenprüfungen pro Fachgebiet die Durchschnittsnoten ermittelt. Falls eine dieser Durchschnittsnoten ungenügend ist, muss in diesem Fachgebiet eine Fachprüfung abgelegt werden.

Bei mehr als einer ungenügenden Durchschnittsnote gilt die Ausbildungsphase als nicht abgeschlossen und muss wiederholt oder allenfalls die Ausbildung abgebrochen werden.

Art. 10 b) Fachprüfungen

Fachprüfungen sind Prüfungen über den gesamten theoretischen Unterrichtsstoff eines Fachgebietes, welcher während einer Ausbildungsphase vermittelt wurde.

Pro Ausbildungsphase kann nur eine Fachprüfung abgelegt werden. Der Rektor oder die Rektorin setzt den Termin fest.

Bei nicht bestandener Fachprüfung gilt die Ausbildungsphase als nicht abgeschlossen und muss wiederholt oder allenfalls die Ausbildung abgebrochen werden.

Art. 11 c) Schriftliche Arbeiten

Schriftliche Arbeiten dienen der intensiven Bearbeitung spezieller Themen und ihrer schriftlichen Formulierung.

Pro Ausbildungsphase wird eine Einzelarbeit geschrieben. Der Abgabetermin wird durch den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin festgelegt.

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgegebene schriftliche Arbeiten sind auf den vom Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin festgesetzten Termin abzugeben.

Bei einer ungenügenden schriftlichen Arbeit muss die Ausbildungsphase wiederholt oder allenfalls die Ausbildung abgebrochen werden.

Art. 12 d) Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung ist eine Form, in der die Schülerin oder der Schüler den Wissensstand durch ein vorbereitetes Kurzreferat aufzeigt und/oder der Wissensstand durch Fragen der Lehrkräfte/Experten oder Expertinnen überprüft und beurteilt wird.

Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die praktische Prüfung (§ 14) am Ende der ersten Ausbildungsphase statt.

Der Schüler oder die Schülerin wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die praktische Prüfung mit mindestens der Note 4,0 abgeschlossen worden ist.

Bei einer ungenügenden mündlichen Prüfung muss die Ausbildungsphase wiederholt oder allenfalls die Ausbildung abgebrochen werden.

Art. 13 . 2. Bewertung der pflegerischen Kenntnisse und Fähigkeiten

a) Qualifikationen 1 Qualifikationen bewerten Leistungen und Verhalten in einem Praktikum. Grundlage ist der Qualifikationsbogen der entsprechenden Ausbildungsphase der Schule für Pflegeberufe Olten.

Am Ende der einzelnen Praktika erstellt der Praktikumsbegleiter oder die Praktikumsbegleiterin eine Qualifikation und bespricht diese mit dem Schüler oder der Schülerin.

Die Qualifikation muss genügend sein (Ausnahmen bilden Qualifikationen in Akut- und Spezialpraktika). Bei einer ungenügenden Qualifikation muss die Ausbildungsphase wiederholt oder allenfalls die Ausbildung abgebrochen werden.

Art. 14 b) Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung hat zum Ziel, die Arbeit am Praktikumsort (Alltagsarbeiten) zu überprüfen.

Die praktische Prüfung findet am Ende der ersten Ausbildungsphase (innerhalb der letzten 4 Wochen) statt. Sie wird durch das Lehrpersonal der Schule, in Anspruch mit den Praktikumsverantwortlichen, organisiert.

Der Schüler oder die Schülerin wird zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn die Qualifikation der Ausbildungsstation und die schriftliche Phasenarbeit mindestens genügend (Note 4,0) sind.

Bei einer ungenügenden praktischen Prüfung muss die Ausbildungsphase wiederholt oder allenfalls die Ausbildung abgebrochen werden.

V. Fähigkeitsprüfung

Art. 15 Allgemeines

Am Ende der Ausbildung führt die Schule eine Abschlussbeurteilung in Form einer Fähigkeitsprüfung durch. Die Fähigkeitsprüfung soll aufzeigen, dass der Schüler oder die Schülerin die Ziele des angestrebten Ausbildungsniveaus erreicht hat.

Die Fähigkeitsprüfung wird von den Lehrkräften der Schule abgenommen. Pflegepersonal der Ausbildungsstationen mit Diplom- oder Fähigkeitsausweis SRK können miteinbezogen werden. Das SRK kann zu den Examen Experten oder Expertinnen entsenden. Die vom Lehrkörper der Schule bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten werden den Experten oder Expertinnen zur Einsichtnahme unterbreitet.

Art. 16 Zulassungsbedingungen zur Fähigkeitsprüfung

Der Schüler oder die Schülerin wird zur Fähigkeitsprüfung zugelassen, wenn:

  1. die Erfahrungsnoten der dritten Ausbildungsphase sowohl für die theoretischen Kenntnisse als auch für die pflegerischen Kenntnisse und Fähigkeiten je mindestens 4,0 betragen;

  2. er oder sie nicht mehr als 40 Arbeitstage der Ausbildungszeit freie Tage und Kurse im Truppenverband ausgenommen, versäumt hat.

Sind diese Zulassungsbedingungen nicht erfüllt, muss die letzte Ausbildungsphase in Form eines Spezialprogrammes verlängert oder wiederholt werden.

Art. 17 Durchführung der Fähigkeitsprüfung

  1. Prüfung der theoretischen Kenntnisse Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse besteht aus:

  2. einer mündlichen Prüfung von 15 Minuten Dauer in Anatomie/Physiologie sowie Krankheitslehre/Medikamentenlehre;

  3. einer schriftlichen Prüfung aus den Bereichen Anatomie/Physiologie, Krankheitslehre/Medikamentenlehre und Krankenpflege zur Ergänzung der mündlichen Prüfung;

  4. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer in den Gebieten Berufsfeld (berufskundliche Fächer), Patientensituation (pflegerisches und medizinisches Grundwissen) sowie Arbeitssituation (Grundlagen des Arbeitens). Sie findet im Anschluss an die praktische Prüfung (§ 18) statt. Zugelassen zu dieser Prüfung wird nur, wer in der praktischen Prüfung mindestens die Note 4,0 erhält.

Art. 18 b) Prüfung der pflegerischen Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfung der pflegerischen Kenntnisse und Fähigkeiten besteht aus einer praktischen Prüfung von mindestens 2½ Stunden Dauer. Dabei wird die praktische Arbeit in einer Ausbildungsstation in Form von Beobachtung und punktueller Befragung durch die Examinatoren oder Examinatorinnen überprüft.

Art. 19 Benotung

Die Notengebung erfolgt mittels schriftlich festgelegter Bewertungskriterien. Sie bezieht sich nur auf die Examensleistung.

Es werden drei Prüfungsnoten errechnet:

  1. Durchschnitt der Noten der mündlichen Prüfungen;

  2. Note der schriftlichen Prüfung;

  3. Note der praktischen Prüfung.

Art. 20 Bestehen der Fähigkeitsprüfung

Damit die Fähigkeitsprüfung als bestanden gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. der Schüler oder die Schülerin darf nur eine der drei Prüfungsnoten als ungenügend (unter 4,0) ausweisen, wobei die praktische Prüfung genügend sein muss;

  2. die Abschlussnote für die theoretischen Kenntnisse muss mindestens 4,0 betragen. Sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der Erfahrungsnoten „theoretische Kenntnisse“ der Notenblätter der ersten bis dritten Ausbildungsphase und der Durchschnittsnote der beiden Prüfungsnoten mündlich und schriftlich (§ 19 Abs. 2 lit. a und b);

  3. die Abschlussnote für die pflegerischen Fähigkeiten muss mindestens 4,0 betragen. Sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der Erfahrungsnoten „pflegerische Fähigkeiten“ der Notenblätter der ersten bis dritten Ausbildungsphase und der Prüfungsnote „pflegerische Kenntnisse und Fähigkeiten“ (§ 19 Abs. 2 lit. c).

Art. 21 Wiederholung der Fähigkeitsprüfung

Wird die Fähigkeitsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

Der Schüler oder die Schülerin kann frühestens nach 6 Monaten und nach Repetition der letzten Ausbildungsphase nochmals zu einer ordentlichen Fähigkeitsprüfung zugelassen werden, dies jedoch nur, wenn die Erfahrungsnoten für die zusätzliche Ausbildungszeit mindestens genügend (4,0) sind.

Diese Prüfung erstreckt sich mindestens auf jene Prüfungen, in denen der Schüler oder die Schülerin im ersten Examen die Note 4,0 nicht erreicht hat. Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die zu wiederholenden Prüfungen.

Art. 22 Fähigkeitsausweis

Nach bestandener Fähigkeitsprüfung gibt die Schule den Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes an den Schüler oder die Schülerin ab.

VI. Rechtspflege

Art. 23 Beschwerderecht

Gegen den Promotionsentscheid des Rektors oder der Rektorin kann der Schüler oder die Schülerin innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Schulkommission schriftlich und begründet Beschwerde einreichen (§ 19 der

Verordnung über die Schule für Pflegeberufe Olten )).

Art. 24 Information und Rechtsbelehrung

Der Schüler oder die Schülerin wird zu Beginn der Ausbildung über die Promotionsordnung informiert. Er oder sie erhält zudem Rechtsbelehrung in bezug auf seine oder ihre Rechte und Pflichten sowie über das Beschwerdeverfahren.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Promotionsordnung der Schule für praktische Krankenpflege Olten vom 11. Mai 1990 ist aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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