815.21

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Vom 30.08.1995 (Stand 01.07.2014)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 und auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) vom 9. Oktober 1992 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 13. Juni 1995

beschliesst:

1. Gegenstand der Verordnung

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992, soweit er dem Kanton obliegt.

2. Organisation und Zuständigkeit

Art. 2 Aufsicht

Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.

Art. 3 Vollzug

Das Lebensmittelgesetz und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes werden vollzogen:

  1. von der Kantonalen Lebensmittelkontrolle;

  2. vom Kantonalen Veterinärdienst.

Art. 4 Kantonale Lebensmittelkontrolle
a) Allgemeines

Die Kantonale Lebensmittelkontrolle führt die Lebensmittelkontrolle durch, soweit nicht nach der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung oder dieser Verordnung andere Organe zuständig sind.

In ihrem Zuständigkeitsbereich erlässt sie insbesondere die notwendigen Verfügungen und die öffentlichen Warnungen nach Artikel 43 LMG.

Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen. Sie legt im Rahmen der Bundesgesetzgebung die Dauer der Ausbildung für Lebensmittelkontrolleure und Lebensmittelkontrolleurinnen fest. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 5 b) Kantonschemiker bzw. Kantonschemikerin

Der Kantonschemiker bzw. die Kantonschemikerin steht der Kantonalen Lebensmittelkontrolle vor.

Art. 6 c) Labor

Zur Untersuchung der Lebensmittelproben ist in der Kantonalen Lebensmittelkontrolle ein Labor integriert.

Die Untersuchungen werden in der Regel im Labor der Kantonalen Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin kann daneben andere akkreditierte Laboratorien mit einzelnen Untersuchungen beauftragen.

Es können dem Labor auch Untersuchungen gerichtlicher, polizeilicher oder administrativer Natur übertragen werden.

Sofern es der Personalbestand und die Einrichtungen gestatten, und dadurch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird, kann das Labor kostendeckend Untersuchungen für die amtlichen Laboratorien anderer Kantone und für Private ausführen.

Art. 7 d) Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelkontrolleure oder Lebensmittelkontrolleurinnen

Die kantonalen Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelinspektorinnen und die kantonalen Lebensmittelkontrolleure oder Lebensmittelkontrolleurinnen sind dem Kantonschemiker bzw. der Kantonschemikerin unterstellt.

Sie können vorsorgliche Massnahmen ergreifen.

Der Kantonschemiker bzw. die Kantonschemikerin kann weitere unterstellte Personen mit Kontrollaufgaben betrauen.

Art. 8 Kantonaler Veterinärdienst
a) Allgemeines

Der Kantonale Veterinärdienst führt die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung durch.

Er ist zusätzlich für die Kontrolle der Fleischverarbeitung zuständig, wenn der fleischverarbeitende Betrieb einer Schlachtanlage angegliedert ist. In diesen Betrieben ist der Kantonale Veterinärdienst ebenfalls für die Kontrolle der Fleischlagerung, -zerlegung und des Fleischtransportes verantwortlich. Im weiteren kontrolliert er die Darmhandlungen und die Fleischlagerung in den Tiefkühllagerhäusern.

Er führt die Kontrolle der Primärproduktion nach den Vorschriften über die Hygiene bei der Milchproduktion durch.

In seinem Zuständigkeitsbereich erlässt er insbesondere die notwendigen Verfügungen und die öffentlichen Warnungen nach Artikel 43 LMG.

Er sorgt für die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er lässt die zu Kontrollzwecken erhobenen Proben in Laboratorien eigener Wahl untersuchen.

Der Regierungsrat kann bestimmen, dass Schlachtungen von kranken Tieren in den von ihm bezeichneten Schlachtanlagen (Notschlachtanlagen) durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005).

Art. 9 b) Kantonstierarzt bzw. Kantonstierärztin

Der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin steht dem Kantonalen Veterinärdienst vor.

Art. 10 c) Amtliche Tierärzte und Tierärztinnen

Die amtlichen Tierärzte und amtlichen Tierärztinnen sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin unterstellt.

Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich insbesondere nach der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung. Sie können zu weiteren Aufgaben hinzugezogen werden.

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann weitere unterstellte Personen mit Kontrollaufgaben betrauen.

Art. 11 Koordination

Die Kantonale Lebensmittelkontrolle und der Kantonale Veterinärdienst koordinieren ihre Vollzugstätigkeit.

Art. 12 Pilzkontrolle

Für die Kontrolle von wildgewachsenen Speisepilzen können die Gemeinden Pilzkontrolleure oder Pilzkontrolleurinnen einsetzen.

Die eingesetzten Kontrollpersonen sind der Kantonalen Lebensmittelkontrolle zu melden.

Für diese Kontrollpersonen veranstaltet die Kantonale Lebensmittelkontrolle Ergänzungskurse. Sie kann die Durchführung dieser Kurse auch Fachorganisationen übertragen.

3. Vollzugsbestimmungen

Art. 13 Vollzugsgrundsätze

Der rechtliche Vollzug des Lebensmittelgesetzes und seiner Ausführungserlasse erfolgt nach den Vorschriften von Artikel 27 bis 31 sowie 45 des Lebensmittelgesetzes.

Für die Kontrolle der Primärproduktion nach der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. November 2005 (§ 4 Abs. 1) gelten grundsätzlich die Vollzugsverfahren des Lebensmittelgesetzes gemäss Absatz 1.

Art. 14 Gebühren

Werden keine Beanstandungen ausgesprochen, sind die Kontrollen nach dieser Verordnung gebührenfrei.

Gebühren werden erhoben für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sowie für Bewilligungen und andere Massnahmen.

Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung fest.

Die übrigen Gebühren richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif vom 24. Oktober 1979.

Art. 14bis Nicht beanstandete Proben

Die Vollzugsorgane vergüten auf Verlangen nicht beanstandete Proben zum Ankaufswert, sofern dieser den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht. Der Anspruch auf Vergütung erlischt ein Jahr nach Erhalt des Untersuchungsberichtes.

Art. 15 Mitwirkung von anderen kantonalen Behörden

Die Kontrollorgane können bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Mitwirkung der Kantonspolizei verlangen.

Sie können auch weitere kantonale Behörden für besondere Kontrollaufgaben beiziehen.

Art. 16 Strafverfolgung

Die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 50 Abs. 4 LMG).

Art. 17 Strafurteile

Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung der zuständigen Kontrollbehörde zuzustellen.

4. Rechtsschutz

Art. 18 Einsprache

Gegen die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung ergangenen Verfügungen kann innert 5 Tagen je nach Zuständigkeit bei der Kantonalen Lebensmittelkontrolle oder beim Kantonalen Veterinärdienst Einsprache erhoben werden.

Art. 19 Beschwerde

Gegen Einspracheentscheide kann beim zuständigen Departement (§ 2) Beschwerde geführt werden.

Für Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Lebensmittelkontrolle (Art. 24 und 28-30 LMG) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage.

Für Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 26, 28 und 30 LMG) beträgt die Beschwerdefrist 5 Tage.

5. Schlussbestimmungen

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 22 Aufhebung widersprechenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit im Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.

Insbesondere sind aufgehoben:

  1. Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 9. Dezember 1975;

  2. Vollziehungs-Verordnung zur eidgenössischen Fleischschau-Verordnung vom 6. Dezember 1963;

  3. Verordnung über den Fleischmarkt vom 16. Juli 1974;

  4. Regierungsratsbeschluss zum Verbot des Inverkehrbringens von Schädlingsbekämpfungsmitteln mit chlorierten persistenten Kohlenwasserstoffen vom 10. Januar 1969;

  5. § 40 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 15. April 1939.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Sie tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.

Die Referendumsfrist ist am 14. Dezember 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. Dezember 1995.

GS 93, 631