815.22

Vollzugsverordnung zur kantonalen Lebensmittelverordnung

Vom 23.10.1995 (Stand 01.06.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 20 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) vom 30. August 1995

beschliesst:

Art. 1 Ausbildung der Lebensmittelkontrolleure und Lebensmittelkontrolleurinnen (§ 4)
a) Prüfungskommission

Die Prüfungskommission führt die Prüfungen durch.

Die Prüfungskommission wird vom Departement gewählt. Sie besteht aus dem Kantonschemiker bzw. der Kantonschemikerin, seiner bzw. ihrer Stellvertretung, dem Leiter bzw. der Leiterin des Lebensmittelinspektorates und einem Mikrobiologen bzw. einer Mikrobiologin.

Gegen Verfügungen der Prüfungskommission kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement erhoben werden.

Art. 2 b) Anerkennung ausserkantonaler Atteste

Ausserkantonale Atteste werden anerkannt, sofern sie auf einer gleichwertigen Ausbildung beruhen.

Die Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung der ausserkantonalen Atteste.

Art. 3 Ausbildung der Fleischkontrolleure und Fleischkontrolleurinnen
(§ 8)

Wer die Prüfung als Fleischkontrolleur oder Fleischkontrolleurin ablegen will, reicht die Anmeldung beim Kantonalen Veterinärdienst ein, der über die Zulassung zur Prüfung entscheidet.

Die Prüfungskommission führt die Prüfungen durch.

Die Prüfungskommission wird vom Departement gewählt. Sie besteht aus dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin und aus zwei Fleischinspektoren bzw. Fleischinspektorinnen.

Gegen Verfügungen der Prüfungskommission kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement erhoben werden.

Der Kantonale Veterinärdienst erteilt die Diplome.

Art. 4 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (§ 14)

Grundtaxe pro Betrieb und Besuch: 20 Franken.

Untersuchungen pro Tier

  1. Rind älter als 6 Wochen 12 Franken

  2. Kalb 8 Franken

  3. Schaf 8 Franken

  4. Ziege 8 Franken

  5. Schwein 5 Franken

  6. Schwein Schlachtstrasse 3 Franken

  7. Pferd 12 Franken

  8. Hausgeflügel, Hauskaninchen 0,20 Franken

  9. Zucht-Schalenwild 8 Franken

  10. Federwild, Hasen 0,20 Franken

  11. Wildschwein (mit Probenahme) 45 Franken

  12. Anderes Wild 8 Franken

Überschreiten die von einer Schlachtanlage entrichteten Gebühren die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Fleischkontrollorgane, werden die zuviel verrechneten Gebühren zurückerstattet.

Der bei Absatz 2 litera a aufgrund von Notschlachtungen und Schlachtungen vor 6.00 Uhr anfallende Mehraufwand wird zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Amtliche Bescheinigungen für das vom Schlachtbetrieb zu ermittelnde Schlachtgewicht: 5 Franken.

Art. 4bis Delegation

Die Amtstierärzte und -tierärztinnen können Aufgaben, welche der Datenerhebung dienen, sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an tierärztliche Hilfspersonen delegieren, sofern diese über die geforderte Ausbildung verfügen.

Art. 5 Aufhebung widersprechenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 18. Januar 1996 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. Januar 1996.

GS 93, 668