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Verordnung über die Familienpflege Geisteskranker und Geistesschwacher

Verordnung über die Familienpflege Geisteskranker und Geistesschwacher RRB vom 9. Dezember 1924

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn auf Vorschlag der Direktion und der Aufsichtskommission der kantonalen Psychiatrischen Klinik auf Antrag des Sanitäts-Departementes

beschliesst:

Art. 1 I. Einführung

Als Ergänzung der Pflege und der Heilbehandlung von Geisteskranken und Geistesschwachen in der kantonalen Psychiatrischen Klinik und im kantonalen Pflegeheim Fridau wird die Familienpflege eingeführt und auf nachstehender Grundlage geordnet.

Art. 2 II. Verfahren bei der Übergabe in Familienpflege 1. Allgemeines

Geisteskranke und geistesschwache Patienten der kantonalen Psychiatrischen Klinik und des Pflegeheims Fridau, deren geistiger oder körperlicher Zustand die Familienpflege gestattet, können durch die Klinikdirektion für so lange, als es angezeigt erscheint, ausserhalb der Klinik in geeigneten Familien versorgt werden (externe Pfleglinge).

Art. 3 . 2. Kriminelle Geisteskranke

Kriminelle Geisteskranke, welche zur Sicherung oder Behandlung interniert worden sind, dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates in Familien versorgt werden.

Der Regierungsrat holt in schweren und zweifelhaften Fällen ein Gutachten der ärztlichen Mitglieder der Aufsichtskommission ein.

Bei Versorgung in eine Pflegefamilie ausserhalb des Kantons Solothurn ist die zuständige Behörde des betreffenden Kantons zu orientieren und um ihre Zustimmung zu ersuchen. Vor der Übergabe ist mit dieser Behörde über die nötigen Vorsichtsmassregeln eine Vereinbarung zu treffen.

Art. 4 III. Verfahren bei der Zurücknahme in die Klinik

Der Klinikdirektion steht zu, die in Familienpflege versorgten Patienten, wenn sie es für nötig und tunlich erachtet, ohne weitere Formalitäten jederzeit in die Klinik zurückzunehmen.

Die Zurücknahme muss erfolgen, wenn sich durch die Anstaltsaufsicht oder begründete Anzeige Dritter ergibt, dass das Verbleiben in der Familienpflege für den Pflegling selbst oder für seine Umgebung eine Gefahr bildet.

Kriminelle Geisteskranke können ausserdem durch Verfügung des Regierungsrates, unter Einholung eines Gutachtens der Klinikdirektion, jederzeit in die Klinik zurückversetzt werden.

Art. 5 IV. Rechtliche Stellung der Patienten bei Familienpflege

Die öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Stellung der Patienten ändert sich mit der Übergabe in Familienpflege nicht.

Art. 6 V. Pflegefamilien

Die Auswahl der Pflegefamilien und die Zuweisung von Patienten in dieselben erfolgt durch die Klinikdirektion unter Mithilfe des kantonalen Fürsorgevereins für psychisch Behinderte und anderer geeigneter Instanzen oder Personen.

Die Pflichten und Rechte der Pflegefamilien werden durch das Ausführungsreglement und die Verpflegungsverträge bestimmt.

Art. 7 VI. Pflegegeld 1. Regel

Für die in Familienpflege gegebenen Patienten wird ein unter Berücksichtigung des körperlichen und geistigen Zustandes, insbesondere der Arbeitsfähigkeit des Kranken, festzusetzendes Pflegegeld entrichtet.

Das Pflegegeld wird auf Grund des Ausführungs-Reglementes von der Klinikdirektion in den mit den Pflegefamilien abzuschliessenden Verpflegungsverträgen vereinbart.

Art. 8 . 2. Bei Versorgung in der eigenen Familie oder bei weiteren

Angehörigen

Bei Versorgung eines Patienten in der eigenen Familie oder in einer Familie seiner unterstützungspflichtigen Aszendenten oder Deszendenten (ZGB Art. 328) wird ein Pflegegeld nur ausgerichtet, wenn der Pflegefamilie zufolge ihrer ökonomischen Lage die ganze oder teilweise Übernahme der Pflegekosten nicht möglich ist oder wenn ausserhalb der Pflegefamilie lebende unterstützungspflichtige Angehörige zu Beiträgen herangezogen werden.

Ein Pflegegeld wird im weiteren bei Versorgung eines Patienten in der Familie eines Geschwisters nur ausgerichtet, wenn diesem die unentgeltliche Verpflegung (ZGB Art. 329 Abs. 2) nicht zugemutet werden kann oder wenn auch ausserhalb der Pflegefamilie lebende Geschwister zu Beiträgen herangezogen werden.

Ist eine Verständigung über das Pflegegeld und dessen Höhe nicht möglich, so hat zunächst der Oberamtmann über die Unterstützungspflicht der Angehörigen nach Artikel 118 des Einführungs-

Gesetzes zum Zivilgesetzbuch ) zu entscheiden.

Art. 9 VII. Rechnungsführung

Die Einnahmen und Ausgaben betreffend die Familienpflege von Patienten der kantonalen Psychiatrischen Klinik und des Pflegeheims Fridau sind in der Rechnung der Klinik besonders zu erzeigen. Die aus dem Pflegeheim Fridau in Familienpflege Versorgten gelten administrativ als Patienten der Psychiatrischen Klinik.

Die Rechnungsstellung für die Versorgung von in Familienpflege gegebenen Patienten (Kostgeldanteil, Vergütung für Kleider und andere Vergütungen) erfolgt, wie diejenige für interne Patienten, durch die Verwaltung der Psychiatrischen Klinik.

Die Verwaltung der Psychiatrischen Klinik besorgt die Begleichung der Kostgelder und die Bezahlung der weiteren Ausgaben.

Art. 10 VIII. Aufsicht 1. Organe

Der Klinikdirektion liegt die direkte Aufsicht über die Familienpflege ob.

Zur Ausführung der Aufsicht zieht die Direktion die Ärzte der Psychiatrischen Klinik, nötigenfalls das Oberwartpersonal, sowie die Mitglieder des kantonalen Fürsorgevereins für psychisch Behinderte bei.

Die Oberaufsicht über die Familienpflege führen die Aufsichts- Kommission der kantonalen Psychiatrischen Klinik und des Pflegeheims Fridau, das Sanitäts-Departement und der Regierungsrat.

Art. 11 . 2. Meldungen

Die Klinikdirektion hat die Übergabe von Patienten in Familienpflege und ihre Zurücknahme in die Psychiatrische Klinik in den monatlichen Rapporten an das Sanitäts-Departement aufzuführen. Die Zurücknahme eines kriminellen Geisteskranken ist dem Sanitäts-Departement und dem Polizei-Departement sofort zu melden.

Die Direktion hat den Angehörigen der Patienten und den zahlungspflichtigen Gemeinden die Übergabe in Familienpflege und eine allfällige Zurücknahme in die Klinik ungesäumt mitzuteilen.

Art. 12 IX. Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt betreffend Familienpflege auf Vorschlag der Klinikdirektion, welche für die Ausarbeitung des Entwurfes den Vorstand des kantonalen Fürsorgevereins für psychisch Behinderte beizieht, ein Ausführungs-Reglement.

Art. 13 X. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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